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BTHG-Kompass 2.7

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.7

Zur Abgrenzung zwischen „Alltagsbegleitung“ (§ 64 b Abs. 2 SGB XI) und „Assistenzleistungen“ der Eingliederungshilfe

Nun ist in der Hilfe zur Pflege ja auch eine vollumfassende körperliche Versorgung UND die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, besonders durch die seit 1. Januar 2015 eingesetzten Alltagsbegleiter. So stellt sich die Frage, inwiefern hier die Eingliederungshilfe überhaupt noch zuständig sein darf, wenn die Hilfe zur Pflege ausreicht. Ist hier die Hilfe zur Pflege bei nicht-sprechenden Menschen mit schweren Mehrfachbeeinträchtigungen nicht vorrangig? Oder ist das dann altersabhängig?



Antwort:

Zur Abgrenzung zwischen „Alltagsbegleitung“ (§ 64 b Abs. 2 SGB XI) und „Assistenzleistungen“ der Eingliederungshilfe

Die sogenannten „Alltagsbegleiter“ gehören zu den „Pflegerischen Betreuungsleistungen“ gem. § 64 b Abs. 2 SGB XII.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII sind weder vom Alter der/des Leistungsberechtigten noch davon abhängig, ob er/sie sprechen kann oder nicht. Sie beschränken sich allerdings (wie die Leistungen der Pflegeversicherung) auf das „häusliche Umfeld“ und ersetzen Leistungen der Eingliederungshilfe nicht.

Bedarfsermittlung ist von zentraler Bedeutung

Vielmehr hängt die Frage, ob Leistungen der Eingliederungshilfe und/oder der Hilfe zur Pflege zu erbringen sind davon ab, welcher konkrete Bedarf besteht. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach § 141ff. SGB XII findet seit dem 1. Januar 2018 eine Bedarfsermittlung statt und unter Berücksichtigung des Wunsch-und Wahlrechts des Leistungsberechtigten und der weiteren in § 141 SGB XII genannten Kriterien wird bestimmt, welche Leistungen in der konkreten Lebenssituation des Leistungsberechtigten für diesen zu erbringen sind. Dazu können auch Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Hilfe zur Pflege gehören. Während der Schwerpunkt der Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI und der Hilfe zur Pflege nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII im häuslichen Bereich liegt, kommen Leistungen der Eingliederungshilfe für darüber hinausgehende Bedarfe in Betracht (medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (ab 1. Januar 2020: Soziale Teilhabe, §§ 113 ff. SGB IX)

Für den Leistungsberechtigten ist es wichtig, seine Wünsche und Vorstellung davon, auf welche Weise er/sie leben möchte zu kennen und diese Wünsche im Verfahren zu artikulieren (oder artikulieren zu lassen).

Dieses Verfahren wird mit dem Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe ausgelöst.

 

Abgrenzung zwischen Wohnformen

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird im Benehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger undden komunalen Spitzenverbänden sowie unter Beteiligung der Vertreter der freien Wohlfahrtspflege eine Richtlinie zur Auslegung des Begriffs der „Räumlichkeiten“ in § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI (ab 01.01.2020) erlassen. 

Wie kann vermieden werden, dass sich dabei Unschärfen in der Abgrenzung zwischen Wohnformen des § 42 a SGB XII ergeben?

Während § 71 Abs. 4 SGB XI regeln soll, für welche Wohnformen die Pflegeversicherung lediglich die Pauschale aus § 43 a SGB XI leistet, dient die Definition von Wohnformen in § 42 a SGB XII der Klärung der Frage dient, wie die Kosten der Unterkunft ermittelt und letztlich finanziert werden. Es ist also durchaus denkbar, dass eine Behausung nach dem einen Gesetz als „quasi-stationär“, nach dem anderen aber als „ambulant“ beurteilt werden kann. Das wäre sehr verwirrend.



Antwort:

Die Richtlinie soll eine möglichst klare Abgrenzung ermöglichen und die Beteiligung der Träger der Eingliederungshilfe soll die Kompatibilität der gefundenen Kriterien mit denen des § 42 a SGB XII gewährleisten.

Ob und wie den Beteiligten das gelungen ist, wird man sagen können, sobald die Richtlinie erlassen worden ist. Sie soll zum 01.Juli 2019 in Kraft treten.

Abgrenzung zwischen Wohnformen

Einkommen und Vermögen

Für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sieht das BTHG Verbesserungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Vermögen vor. Diese Verbesserungen treten in zwei Stufen in Kraft. Ab 1. Januar 2020 bleiben Einkommen und Vermögen des Partners anrechnungsfrei.

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