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BTHG-Kompass 3.41

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.41

Weitere Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Für die Träger der Eingliederungshilfe sind die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in den §§ 113ff. i.V.m. §§ 77 bis 84 SGB IX enthalten. Dazu zählen neben den Assistenzleistungen insbesondere die Leistungen für Wohnraum, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel und Besuchsbeihilfen. Der Katalog der Leistungen ist nicht abschließend, sodass auch künftig Raum für ganz individuelle Bedarfe bleibt, die auf andere Weise nicht gedeckt werden können.   

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Die bisherigen Regelungen des SGB XII zur Betreuung in einer Pflegefamilie für Minderjährige wurden in das SGB IX übernommen und ausdrücklich auf Volljährige ausgedehnt.

Lebensunterhalt bei Betreuung in Pflegefamilien

§ 54 Abs. 3 SGB XII, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Betreuung in einer Pflegefamilie regelt, tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Ist Ihnen bekannt, ob eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2019 durch den Gesetzgeber vorgesehen ist? Derzeit ist der Lebensunterhalt integraler Bestandteil der Hilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII. Wird dies auch ab 2020 der Fall sein, oder werden sowohl Kinder als auch Erwachsene in Pflegefamilien vom Träger der Eingliederungshilfe ab 2020 nur die fachliche Hilfe erhalten, aber keine Leisungen für den Lebensunterhalt?



Antwort:

Rechtsänderung ist erfolgt
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