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BTHG-Kompass 3.41

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.41

Steuererleichterungen bei Arbeitnehmer/innen

Es sind Steuererleichterungen (Home Office Pauschale, Erhöhung der Pauschale für Menschen mit Behinderungen sowie der Wegfall des Solidaritätszuschlags) beschlossen worden. Werde ich als Steuerzahler mit einem Assistenzbedarf überhaupt in den Genuss kommen? Dadurch würde sich das Bruttogehalt erhöhen. Für mich wäre dies eine klare Benachteiligung und Diskriminierung aufgrund der Behinderung, wenn mir dies angerechnet würde.



Antwort:

Steuererleichterungen sind gesondert zu betrachten

Arbeitnehmer/innen erzielen steuerrechtlich „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Diese Einkünfte gehören zur „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz. Die Einkünfte sind dabei der Saldo aus dem Bruttoarbeitslohn nach Abzug der Werbungskosten. Ausschließlich dieser Saldo ist im Rahmen von § 135 Abs. 1 SGB IX relevant.

Steuererleichterungen sind im Hinblick auf ihre Auswirkungen bei der Ermittlung des Einkommens in der Eingliederungshilfe jeweils gesondert zu betrachten:

a)     Home-Office-Pauschale: Für Tätigkeiten im Home-Office kann steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Pauschale gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2021 und beläuft sich auf 5 € pro Kalendertag, max. 600 € pro Jahr. Für alle Werbungskosten wird steuerlich ohnehin ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € jährlich berücksichtigt. Falls die Home-Office-Pauschale zusammen mit weiteren Werbungskosten diesen Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreitet, ergeben sich materielle Auswirkungen auf die „Summe der Einkünfte“. In der Praxis wird man höhere Werbungskosten nur dann exakt prüfen, wenn die Einkommensgrenzen nach § 136 SGB IX (voraussichtlich) überschritten werden.

b)     Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen: Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ hat sich ab Veranlagungszeitraum 2021 unter anderem der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen verdoppelt. Steuerlich geht es hier um sog. „außergewöhnliche Belastungen“, nicht um Werbungskosten. Die Pauschbeträge mindern also nicht die „Summe der Einkünfte“. Vorteile, die mit diesen Pauschbeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer erzielt werden, verbleiben bei den Steuerpflichtigen mit Behinderungen, denn die (verminderten) Steuerbelastungen sind nicht maßgeblich für den Begriff des Einkommens in § 135 Abs. 1 SGB IX.

c)     Solidaritätszuschlag: Durch das „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags“ entfällt für etwa 90 % der Steuerpflichtigen der Solidaritätszuschlag ab 2021. Hierdurch erhöht sich das Nettoeinkommen. Die „Summe der Einkünfte“ (Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten) bleibt hingegen unverändert. Die Vorteile aus dem Wegfall des Solidaritätszuschlags verbleiben damit bei der leistungsberechtigten Person.

Überschneidungen mit anderen Leistungssystemen

Viele leistungsberechtigte Personen beziehen u. a. auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und/oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In diesen Fällen kommt es zu einer Überschneidung der unterschiedlichen Anrechnungsverfahren.

Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2020

Wie erfolgt die Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2020?



Antwort:

Ab dem Jahr 2020 besteht für Menschen mit Behinderung und/oder pflegebedürftige Menschen durch die Trennung der Leistung oft die Notwendigkeit zwei oder gar drei Leistungen gleichzeitig beantragen zu müssen. Allerdings herrschen bezüglich der Leistungen jeweils unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie zur Anrechnung des Partnereinkommens vor.
Laut Knoche (2019: 237ff.) und unter der Berücksichtigung der jährlichen Bezugsgröße Zahlen ergeben sich für das Jahr 2021 folgende Summen:

Leistung:

Eingliederungshilfe

Einkommen:

33.558 Euro – 85 % der Bezugsgröße (sozialversichert erwerbstätige oder selbstständige Antragsteller)

29.610 Euro – 75 % der Bezugsgröße (nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigte)

23.688 Euro – 60 % der Bezugsgröße (bei Rentnern) (§ 136 SGB IX)

Vermögen:

59.220 Euro – 150 % der Bezugsgröße (§ 139 SGB IX; § 140 SGB IX).

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens:

Keine Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens; bei Eltern minderjähriger Kinder: Erhöhung des Einkommensfreibetrags um 29.610 Euro (75 % der Bezugsgröße); (§ 136 Abs. 5 SGB IX; § 138 Abs. 4 SGB IX).

Grundsicherung

Einkommen:

864 Euro (2 x Regelbedarfsstufe 1) plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Einkommen in einer WfbM: bis zu 50 % des Lohns (§ 85 SGB XII, § 82 Abs. 3 SGB XII)

Vermögen:

max. 5.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII).

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens:

Einkommen und Vermögen wird herangezogen. Unterhaltsrückgriff bei Kindern oder Eltern: ab 100.000 Euro Jahresverdienst (§ 39 SGB XII, § 19 Abs. 3 SGB XII, § 43 Abs. 5 SGB XII)

Hilfe zur Pflege

Einkommen:

864 Euro (2 x Regelbedarfsstufe 1) plus Wohnkosten, Familienzuschläge; Freibetrag vom Arbeitseinkommen: 40 %, höchstens 280 Euro (65 % Regelbedarfsstufe 1) (§ 85 SGB XII, § 82 Abs. 6 SGB XII)

Vermögen:

5.000 Euro plus 25.000 Euro aus Einkünften während des Leistungsbezugs (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 DVO zu § 90 SGB XII; § 66a SGB XII).

Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens:

Einkommen und Vermögen wird herangezogen (§ 39 SGB XII, § 19 Abs. 3 SGB XII).

Bei der Kombination der Leistungen ergeben sich dabei folgende Regelungen:
Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Grundsicherung gelten bzgl. des Vermögens und der Anrechung des Partnereinkommens- und vermögens die Vorschriften der Grundsicherung. Beim Einkommen hingegen gelten die Vorschriften der Hilfe zur Pflege.

Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe greift das Lebenslagenmodell, wobei vor der Regelaltersrente die Vorschriften der Eingliederungshilfe gelten. Danach gelten die Vorschriften der Hilfe zur Pflege (gesetzl. Grundlage § 103 Abs. 2 SGB IX).

Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe gelten bzgl. des Vermögens und der Anrechnung des Partnereinkommens- und vermögens die Vorschriften der Grundsicherung. Beim Einkommen gelten hingegen die jeweiligen Vorschriften getrennt voneinander.

Bei der Inapsruchnahme aller drei Leistungen gelten bzgl. des Vermögens und der Anrechnung des Partnereinkommens- und vermögens die Vorschriften der Grundsicherung. Beim Einkommen gilt hingegen das Lebenslagenmodell.

Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr 2020Materialien
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