Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 1.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.2

Trägerübergreifendes Budget: Lücke zwischen Theorie und Praxis

Wir unterstützen und beraten auch gerne u.a. bei der Beantragung des PB auch Trägerübergreifenden Budget. Leider haben wir mit den zuständigen Behörden sehr schlechte Erfahrungen bei der Umsetzung gemacht. Trotz zügiger und vollständiger Beantragung des Menschen mit Behinderung werden die Bescheide über Monate hinausgezögert, obwohl der Mensch ohne Leistungen / Assistenz nicht selbstbetimmt leben kann. Es wird sogar billigend in Kauf genommen den Arbeitsplatz durch fehlende Gesamtleistung zu gefährden. In solchen Fällen bei klarer Bedarfslage gehen wir zwar in Vorleistung, jedoch mit dem Risiko, dass beantragte Leistungen nicht vollständig bewilligt werden oder noch ein Widerspruch fällig wird . Leider klaffe hier Theorie und Praxis auseinander. Vorranig ist nach wie vor die Verschiebepraxis zwischen den unterschiedlichen Leistungsträgern zum fatalem Nachteil des Leistungsnehmers.



Antwort:

Teilhabe ist auf dem Weg

Die geschilderten Probleme waren der Grund dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschriften zum Gesamtplan in der Eingliederungshilfe und zur trägerübergreifenden Koordination und Kooperation mit dem BTHG geschärft und verdeutlich hat. Die neuen Vorschriften dienen dazu, künftig ausgehend von den Wünschen des Leistungsberechtigten möglichst zügig zu passgenauen Teilhabeleistungen aus allen Systemen zu kommen, in denen dem Leistungsberechtigten ein Anspruch zusteht. Die Rehabilitationsträger müssen zunächst die organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür schaffen, diese neuen Verfahren nun in die Verwaltungspraxis umzusetzen.

Downloads und Links

Vernetzung von Beratungsangeboten

Das SGB IX sieht künftig sowohl in Teil 1 (für alle Rehabilitationsträger und Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung) als auch in Teil 2 speziell für die Träger der Eingliederungshilfe neue Verpflichtungen zu Information und Beratung vor.

Warum berät die EUTB nicht im Widerspruchs-und Klageverfahren?

Es reicht nicht aus, dass es Rechte gibt; sie müssen auch nutzbar sein. Gerade die komplizierten Rechte des SGB IX mit Bezügen zu weiteren Gesetzbüchern, der Reform in vier Schritten und den Ermessensspielräumen der Leistungsträger machen es den Betroffenen nahezu unmöglich, ihre Rechte bis ins Detail zu kennen und damit auch einzufordern. Daher ist es unverständlich, dass die Förderrichtlinie zur Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung die Beratung und Begleitung Betroffener durch das Peer Counseling nun begrenzt:

"Eine rechtliche Beratung sowie eine Begleitung werden im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht geleistet".

Der Kern des Peer Counseling wird dadurch ausgehöhlt, nämlich die Unabhängigkeit und die Beratung im Sinne der Ratsuchenden. Viele wenden sich erst an eine Beratungsstelle, wenn sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben. Sie erhoffen sich vom Beratenden nicht mehr und nicht weniger als eine Aufklärung über geltendes Recht, eine Begleitung im Dschungel des Sozialrechts. Das sollte das BMAS unterstützen und nicht verbieten, zumal auch Selbsthilfeverbände durchaus über (behinderte) Juristinnen und Juristen verfügen, die sich bestens auskennen.



Antwort:

Niedrigschwelliges Angebot VOR Inanspruchnahme von Leistungen

Ziel der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung ist es nicht, Rechtsberatung im Einzelfall zu leisten. Vielmehr geht es darum, die Beratungsangebote der Kostenträger und Leistungserbringer um ein von deren Interessen unabhängiges Angebot zu ergänzen (BT Drs.18/9522, S. 245 f.). Gegenstand der Beratung können beispielsweise die Aufklärung über das Leistungsspektrum der verschiedenen Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen bzw. der Gang des Verfahrens sein. Die EUTB kann über die den individuellen Teilhabebedarf deckenden Versorgungsangebote aufklären und darüber, bei welchem Rehabilitationsträger die entsprechende Leistung beantragt werden kann.

Rechtsberatung ist den rechtsberatenden Berufen vorbehaltenMaterialien

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.