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BTHG-Kompass 1.2

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.2

Auswirkungen des BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe

Welche Auswirkungen hat das BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe? Welche Regelungen treten mit der zweiten Reformstufe in Kraft, die von der Kinder- und Jugendhilfe beachtet und angewendent werden müssen? Was bedeuten diese Regelungen konkret?



Antwort:

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Mit dem BTHG wird ab dem 1. Januar 2018 auch die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen den für alle Rehabilitationsträger geltenden allgemeinen Regeln des Teils 1 und 2 des SGB IX unterworfen und zwar unabhängig davon, ob sie aus dem SGB XII oder dem SGB VIII zu leisten ist.

1. Das Jugendamt in einer Doppelrolle als Träger der Jugendhilfe und Rehabilitationsträger2. Die Fachkraft im Jugendamt/ASD/KSD prüft, ob der Teilhabebedarf aus ihrem Leistungsgesetz (vollständig) gedeckt werden kann, Zuständigkeitsklärung, § 14 SGB IX3. Teilhabeplanverfahren – Hilfeplanverfahren4. Neuerungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben5. Änderungen ab 2020Literatur

Sanktionsmöglichkeiten im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit

Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich z.T. schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.



Antwort:

Erstattung, Verwaltungskostenpauschale, Zinsanspruch - § 16 SGB IX

Der Gesetzgeber hat dieses Problem mit der Neurgestaltung der §§ 14 ff SGB IX zum 1. Januar 2018 aufgegriffen und mit § 16 SGB IX einen besonderen Erstattungsanspruch geschaffen. Danach kann ein Rehabilitationsträger, der eine Leistung erbracht hat, obwohl ein anderer Träger für die Leistung insgesamt zuständig gewesen wäre, von diesem die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen.

Abweichend von § 109 SGB X ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen von der Erstattung umfasst, § 16 Abs. 3 SGB IX.

Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Regelungen der §§ 108 ff. SGB X Anwendung finden und der Erstattungsanspruch ist mit einem Zinsanspruch verknüpft. Nur dann, wenn die Leistung zu Unrecht erbracht wurde und der leistende Rehabilitationsträger dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist die Erstattung ausgeschlossen. Es kann also hilfreich sein, in der Kommunikation mit zu beteiligenden Rehabilitationsträgern auf die gesetzlichen Fristen des § 15 SGB IX und auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) hat im Zuge der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 26 SGB IX eine „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht, die das Verfahren in verständlichen Worten beschreibt.

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Teilhabeplan für Selbstzahler?

Haben Selbstzahler das Recht auf ein Teilhabeplanverfahren?



Antwort:

Teilhabeplanverfahren für jeden trägerübergreifenden Bedarf

Selbstverständlich findet das Teilhabeplanverfahren gem. §§ 19 ff. SGB IX  für jeden Menschen mit Behinderung statt, dessen Rehabilitations-und Teilhabebedarfe nicht durch einen Rehabilitationsträger allein gedeckt werden können. 

Beim sogenannten "Selbstzahler" besteht ein Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe. Er zahlt die Leistung nur deshalb selbst, weil er die Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen des SGB XII überschreitet.

Daneben können noch Leistungsansprüche bei anderen Rehabilitationsträgern bestehen, der Teilhabebedarf kann sich im zeitlichen Verlauf verändern oder Leistungsansprüche neu entstehen. Beispielsweise, wenn ein Rehabilitationsfortschritt erreicht, die Wartezeit des § 11 SGB VI erfüllt oder ein Rechtsstreit über die Ursache der Behinderung beendet ist. Immer dann, wenn Leistungen aus einem anderen System in Betracht kommen, ist sowohl ein neues Gesamtplanverfahren als auch ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen. 

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