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BTHG-Kompass 2.4

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.4

Mehrkostenvorbehalt vs. Wunsch- und Wahlrecht

Alles schön und gut nur: Wie sieht es mit dem Mehrkostenvorbehalt aus?

Alle diese Individualleistungen werden nicht zu den Preisen pauschalierter Angebote größerer Einrichtungen und Träger erbracht werden können; wie kann es möglich werden den Leistungsberechtigten, ihrem Wunsch und Wahlrecht gemäß, Leistungen zukommen zu lassen.



Antwort:

Passgenaue Leistungen fördern

Solange wir uns Finanzierungsformen leisten, die die banale Erbringung einer professionellen Leistung „am Fall“ fördern (Überschrift: Je mehr Fälle, desto mehr Geld), solange sind wir angewiesen auf Standardisierungen von Einzelleistungen auf der Grundlage von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen (Pflegesätze, Fachleistungsstunden usw.). Wenn man wirklich flexible, passgenaue Leistungen fördern will, also integrierte Arrangements, die Selbstständigkeit und Autonomie unterstützen, braucht es gut durchdachte Varianten für eine flexible Mittelbewirtschaftung. Pool- bzw. Budgetfinanzierungen, sei es für Träger, einzelne Einrichtungen oder soziale Räume sowie finanzielle Anreize gerade für diejenigen Leistungserbringer, die eingefahrene Pfade der Leistungserbringung verlassen wollen. Das derzeit im System befindliche Geld wird vielerorts in kaum vertretbarer Weise investiert in Kontrolle, Überwachung, Rechenschaftsberichte, bürokratische Verfahren und aufwendige Abrechnungsmodalitäten, die letztlich damit zu tun haben, dass die Leistungen selbst zum einen quantitativ immer mehr und zum anderen immer differenzierter werden. Das bläht sowohl den Katalog der verschiedenen Leistungen auf als auch die jeweiligen Budgets der öffentlichen Kassen. Die derzeit immer wieder beklagte Versäulung der Hilfen, egal ob ambulant, teilstationär oder stationär, ist vorrangig den vorhandenen Finanzierungsstrukturen geschuldet, während die Nutzer/Innen eher horizontale Betreuungssysteme mit einer möglichst hohen Durchlässigkeit benötigen, die bei einer flexibleren Mittelbewirtschaftung ohne zusätzliche Kosten realisierbar wären.

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Sozialräumliches Denken integrieren

Wie lässt sich sozialräumliches Denken und Handeln in die praktische Arbeit von Leistungsanbietern/Leistungserbringern integrieren? Gibt es positive Beispiele?



Antwort:

Aktivierung der eigenen Kräfte des Menschen steht im Vordergrund

Im Mittelpunkt sozialräumlichen Denkens und Handelns steht immer der Wille des jeweiligen (leistungsberechtigten) Menschen. Daran anknüpfend und darauf aufbauend geht es darum, ein Unterstützungssetting zu entwickeln, in dessen Zentrum all die Dinge stehen, die der Mensch selbst tun kann. Grundsätzlich gilt: Die Aktivierung der eigenen Kräfte des Menschen steht im Vordergrund, nicht die klassische, durch professionelle Tätigkeit erbrachte Betreuung.
Idealerweise ist es ein aus mehreren Mosaiksteinchen bestehendes Arrangement, das den Menschen dabei unterstützt, nach seinem Willen zu leben, und dieses Arrangement besteht aus zahlreichen Elementen, für die der leistungsberechtigte Mensch alleine zuständig ist: aus Unterstützungsleistungen durch Verwandte, Nachbarn, Freundinnen und Freunden, Mitbewohner/innen und zahlreichen anderen Ressourcen des Sozialraums sowie auch – aber eben immer nur als ein Element – aus auf hohem Niveau erbrachter professioneller Tätigkeit, sei es nun eine Assistenz, ein Wohnplatz, eine Technikunterstützung oder Pflegekraft. 
Beispiele für die gelungene Realisierung eines solchen Konzepts finden sich u.a. im Landkreis Nordfriesland oder in der Hansestadt Hamburg (s.u.).

Materialien

Elternassistenzleistungen nur bei Anwesenheit der Eltern?

Müssen Eltern mit Behinderungen bei Leistungen der Elternassistenz immer physisch anwesend sein?



Antwort:

Keine entsprechende Eingrenzung in § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX

Die Gesetzesbegründung zum BTHG besagt, dass bei der Leistungsgewährung immer der Mensch mit Behinderungen in seiner jeweiligen Lebenslage und seiner individuellen Beeinträchtigung berücksichtigt werden muss (BT-Drs. 18/9522: 227). Zudem ist gemäß § 8 SGB IX den Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen.

Da Assistenzleistungen gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX „die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung“ umfassen und in der Norm keine weiteren Eingrenzungen vorgenommen werden, kann davon ausgegangen werden, dass eine physische Anwesenheit der Eltern bei der Erbringung von Elternassistenzleistungen gemäß § 78 SGB IX nicht erforderlich ist.

Aktuell gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen, die bisher nur in einstweiligen Rechtsschutzverfahren angesprochen wurden. (Siehe dazu: Sozialgericht Hannover: S 2 KR 604/13 ER, Beschluss vom 22. Oktober 2013)

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