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BTHG-Kompass 2.4

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.4

Schlechterstellung von Minderjährigen?

In der Praxis gibt es bei der Anwendung des § 83 Abs. 4 SGB IX Unsicherheiten bzgl. einer Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung von Minderjährigen. (Nur noch Mehraufwand). Wie wird dies gesehen?



Antwort:

Schlechterstellung von Minderjährigen?

Gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX können auch minderjährige Leistungsberechtigte Leistungen für ein Kraftfahrzeug erhalten, wenn das Führen des Kfz durch einen Dritten gewährleistet ist. Allerdings werden die Leistungen beschränkt auf “erforderliche Mehraufwendungen bei der Beschaffung des Kfz”, sofern z.B. die Anschaffung eines größeren und kostspieligeren Kfz aufgrund der Beeinträchtigung des Kindes erforderlich ist, sowie eine ggf. erforderliche Zusatzausstattung. Ausgeschlossen sind demgegenüber u.a. die Kosten der Beschaffung eines barrierefreien Kfz sowie dessen Betriebskosten und die Instandhaltung des Kfz.

Gegen diese Ausschlüsse bestehen u.a. mit Blick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken. Die Begründung der Ungleichbehandlung gegenüber volljährigen Leistungsberechtigten besteht soweit erkennbar darin, dass der Gesetzgeber vom Vorhandensein eines Kfz bei den Eltern, also einer „Sowieso“-Versorgung, ausgeht. Leistungen sollen daher nur dann und soweit in Betracht kommen, „wenn Eltern allein wegen der Behinderung ihres Kindes ein größeres und damit kostspieligeres Kraftfahrzeug benötigen“ (BT-Drs. 18/9522, 264). Durch den generellen Ausschluss werden jedoch auch Fallkonstellationen erfasst, in denen die Eltern gar keinen Kfz besessen haben, insbesondere weil ihnen aufgrund ihres Einkommensniveaus oder des Bezuges existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII schlicht die Mittel zur Anschaffung, Instandhaltung und den Betrieb fehlen. In einem solchen Fall bliebe der festgestellte Bedarf des Minderjährigen nach Mobilität ungedeckt, denn nur die Übernahme der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei der Beschaffung nach § 83 Abs. 4 SGB IX gehen ins Leere, wenn es an einer „Basis-Versorgung“ fehlt. Diese Nichtdeckung des verfassungsrechtlich gebotenen Bedarfes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist jedoch mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar.

Materialien

Teilhabeplanverfahren

Um auch bei komplexen Bedarfen zügig zu einer geschlossenen Kette an Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu kommen, wurden die für alle Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften zur Bedarfsermittlung, Kooperation und Koordination in Teil 1 des SGB IX detaillierter ausgearbeitet.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Ist es richtig, dass für Leistungen nach Teil 1, Kapitel 1 – 14 SGB IX die §§ 19 und 20 (Teilhabeplan, Teilhabekonferenz) anzuwenden sind solange sich Leistungen des BTHG nicht mit Leistungen aus Teil 2 und Teil 3 SGB IX n.F. überschneiden?



Antwort:

Nein.

Der Teilhabeplan ist dann zu erstellen, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen.

Das Teilhabeplanverfahren führt die Bedarfsermittlungen und Leistungsfeststellungen aus den verschiedenen Systemen zusammen und dient der Quotierung der Kostenanteile bei Teilhabeleistungen (z.B. ein bestimmtes HIlfsmittel), die durch mehrere Träger zu erbringen sind, weil sie beispielsweise sowohl der medizinischen Rehabilitation (Krankenkasse) als auch der sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) dienen.

Sofern in diesen Fällen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. erforderlich sind, sind diese natürlich auch Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens
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