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BTHG-Kompass 2.4

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.4

Abgrenzung zu Leistungen zur sozialen Teilhabe

Ich habe eine Frage zur Abgrenzung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Fallbeispiel: Ein zwölf Jahre altes Kind ist aufgrund der Schwere der Behinderung stationär untergebracht und besucht eine an diese Einrichtung gebundene Schule. Ist dies der sozialen Teilhabe zuzuordnen?



Antwort:

Abgrenzung zu Leistungen zur sozialen Teilhabe

Es kommt dabei auf die konkrete Leistung an, um die es geht. Soweit es Leistungen mit dem Zweck sind, den Schulbesuch zu ermöglichen, sind es Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, die im Rahmen des Eingliederungshilferechts gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unabhängig vom Einkommen des Kindes und dessen Eltern erbracht werden, während die Leistungen zur Sozialen Teilhabe insoweit nicht privilegiert sind. Die schwierige Abgrenzung beider Bereiche wird deutlich im Rahmen der Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form (sog. OGS) gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Die Betreuungsleistungen der Offen Ganztagsschule sind als Leistungen zur Teilhabe an Bildung einzuordnen, wenn sie im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Sobald der Bezug zum schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag fehlt, ist die Leistung denen zur Sozialen Teilhabe zuzuordnen.

Downloads und Links

Hochschulbildung

Gemäß UN-BRK sollen Menschen mit Behinderungen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt Zugang zu allgemeiner Hochschubildung haben. Um dies sicherzustellen, werden gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB IX Hilfen zur Hochschulbildung erbracht.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Bildung ist der Schlüssel zum Arbeitsmarkt. Diese Erkenntnis ist nicht neu und wird in der Wissens-und Kompetenzgesellschaft immer wieder betont, doch bleibt insbesondere Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen dieses Tor zum Arbeitsmarkt verschlossen, weil sie keinen regulären Zugang zum berufsbildenden, tertiären Bildungssystem haben. Das Recht auf Arbeit (Art. 27 UN-BRK) kann nur verwirklicht werden, wenn zuvor das Recht auf Bildung (Art. 24) umfassend eingelöst wird – wenn also das Recht auf Bildung auch das berufsbildende System und das Lebenslange Lernen (Fort- und Weiterbildung) umschließt. Andernfalls kommen wir zunehmend in eine völlig unglaubwürdige Situation, da nun der Primar- und Sekundarbereich inklusiv geöffnet wird, aber bislang kaum Anschlusschancen in Richtung Berufssystem bestehen.

Ergo müssen sich die tertiären Institutionen – Berufsschulen, Fachschulen und Hochschulen – öffnen und dort müssen reguläre Bildungsangebote für alle bereitstehen. Darauf ist das tertiäre Bildungssystem aber gar nicht vorbereitet und notwendige Förderinstrumente gibt es nicht. Politik, Verwaltung und Bildungsinstitutionen haben diesen Bildungsbereich bislang nicht gestaltet. Zwar besteht ein Budget für Arbeit, aber kein Budget für Bildung und Qualifizierung. Es existieren zwar umfassende Förderinstrumente für die Beschäftigung Schwerbehinderter, aber nur wenn diese als erwerbsfähig gelten. Jedoch bestehen bspw. keine Leistungsansprüche auf berufliche Qualifizierung zum Übergang aus einer WfbM in das Berufssystem, weil die dortigen Menschen als nicht erwerbsfähig gelten und damit keinerlei Leistungsansprüche haben und weil sie keine Zugangschancen zum tertiären Bildungssystem haben, wenn sie bspw. gerade einmal einen Förderschulabschluss vorweisen können. Gerade Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen benötigen ein viel stärker modularisiertes, kompetenzorientiertes und personenzentriertes berufliches Bildungsangebot mit abgestuften Bildungsabschlüssen und viel mehr Zeit. Stattdessen gibt es in der Beruflichen Bildung der WfbM nur ein auf zwei Jahre verkürztes Angebot, das nicht wirklich zum tertiären System gehört.

Ein wirksame Alternative hat das Institut für Inklusive Bildung modellhaft entwickelt: Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen, die bislang in einer WfbM tätig waren, erhalten eine dreijährige Vollzeit-Qualifizierung im Hochschulkontext zur Bildungsfachkraft. Als Bildungsfachkräfte arbeiten sie direkt im Hochschulbereich: Sie vermitteln Studierenden sowie Lehr-, Fach- und Führungskräften die Lebenswelten, Bedarfe und Kompetenzen aus erster Hand. Dadurch erwerben Menschen ohne Behinderungen umfassende Inklusionskompetenzen und die Hochschulen erreichen eine verbesserte Praxisqualität ihres Bildungsangebotes. Von dieser Arbeit können die Bildungsfachkräfte gut leben. Sie arbeiten unbefristet auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vergütet in Anlehnung an den TV-L), als Lehrende inmitten des Hochschulsystems. Dabei haben sie auch persönlich enorme Entwicklungsfortschritte geleistet. Der Ansatz ist so erfolgreich, dass in den nächsten Jahren bundesweit 10 Hochschulstandorte aufgebaut werden – gefördert von der Aktion Mensch Stiftung und der Software AG Stiftung (mehr dazu: www.inklusive-bildung.org). Das Problem: Obwohl es nur Gewinner gibt – auch in ökonomischer Hinsicht – gibt es keine reguläre Finanzierung für diese beruflichen Qualifizierungen an Hochschulen. Jedes Qualifizierungsprojekt muss durch mutige Einzelpersonen, Experimentierklauseln und durch Stiftungen ermöglicht werden.

Also: Was müssen wir zusammen (Politik, Verwaltung und Ämter, Eingliederungshilfeträger, Bildungsinstitutionen) tun, damit das tertiäre Bildungssystem wirklich allen offen steht, so auch Menschen mit Behinderungen über gute Bildung verfügen können und dadurch erst eine reale Chance auf dem Arbeitsmarkt bekommen?



Antwort:

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Bisher waren Bildungsleistungen der „Sozialen Teilhabe“ zugeordnet. Mit dem BTHG hat der Gesetzgeber nun eine neue Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ geschaffen (§ 5 SGB IX). Damit wird klargestellt, dass Teilhabe an Bildung eine eigene Reha-Leistung ist. Gemäß § 75 SGB IX werden „unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.“ Diese umfassen auch Hilfen zur Hochschulbildung.

Ab 2020 können (hoch-)schulische und berufliche Weiterbildungen gefördert werden (§ 112 Abs. 2 SGB IX n.F.). Im Rahmen der Eingliederungshilfe ist zum Beispiel die Übernahme der behinderungsbedingten Kosten für ein Masterstudium möglich. Beispielsweise können Assistenzleistungen, wie eine Begleitung für sehbehinderte Menschen, in Anspruch genommen werden. Weitere Unterstützungsleistungen sind etwa Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht oder Hilfen zur Ableistung eines Praktikums (§ 112 Abs. 3 SGB IX n.F.). Für weiterführende hochschulische Angebote muss kein Leistungs- und Befähigungsnachweis erbracht werden.

Das Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG unterstützt die Umsetzung der rechtlichen Neuregelungen fachlich. Empfehlungen zu Veränderungen im Bildungssystem können in diesem Rahmen nicht gegeben werden.

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