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BTHG-Kompass 2.4

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.4

Gutachten der Gesundheitsämter

Bisher haben die Ärzte der Gesundheitsämter die Krankheiten anhand des ICD ermittelt. Auf dieser Grundlage prüfte der Sozialdienst die Teilhabeeinschränkung und somit die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis. In den Gutachten der Gesundheitsämter nach ICF werden jedoch seit dem 1. Januar 2018 detailliert die Teilhabeeinschränkungen beschrieben, sodass die Prüfung des Sozialdienstes entfallen könnte. Ist der Träger der Eingliederungshilfe an das Gutachten gebunden? Entfällt dieser Prüfschritt durch den Sozialdienst in Zukunft?



Antwort:

Aufgabenverteilung zwischen Gesundheitsämtern und Sozialdienst

Nach dem BTHG ist der Träger der Eingliederungshilfe und nicht das Gesundheitsamt für die Beschreibung der Beeinträchtigung der Teilhabe zuständig (§ 142 SGB XII; ab 1. Januar 2020 § 118 SGB IX n.F.).

Zugleich ist das Gesamtplanverfahren gemäß § 141 SGB XII (ab 1. Januar 2020 § 117 SGB IX n.F.) unter Beachtung des Kriteriums „interdisziplinär“ durchzuführen. In diesem Zusammenhang formuliert die BAGüS in ihrer Orientierungshilfe zur Gesamtplanung den Hinweis, am Gesamtplanverfahren „die fachlichen Disziplinen zu beteiligen, die die für die Ermittlung und Feststellung des Bedarfs notwendige Fachkompetenz mitbringen“ (BAGüS 2018: 8).

Zur Sicherstellung der im BTHG geforderten Interdisziplinarität ist auch die Einbindung der ärztlichen Expertise der Gesundheitsämter von Bedeutung. Weitere Vorgaben hinsichtlich der konkreten Aufgabenverteilung zwischen Gesundheitsämtern und Träger der Eingliederungshilfe sind im BTHG jedoch nicht enthalten. Vielmehr unterscheiden sich die Bedarfsermittlungsinstrumente, die aktuell durch die Träger der Eingliederungshilfe und die Bundesländer (weiter-)entwickelt werden dahingehend, inwieweit die Träger der Eingliederungshilfe auf der ärztlichen Diagnose hinsichtlich des Gesundheitsproblems und der Körperfunktionen und -strukturen aufbauen oder diese eigenständig erheben.

 

Materialien

Wie soll im neuen Bedarfsermittlungsinstrument in Bayern die Abbildung konkreter Leistungen erfolgen?

Was wird zukünftig der Output der neuen Bedarfsermittlungsinstrumente sein? Ein Anzahl genehmigter Fachleistungsstunden? Ein Budget? Wird es Hilfebedarfsgruppen geben?



Antwort:

Regelung der Übergangsvereinbarung in Bayern

Zwar soll das Instrument der Bedarfsermittlung nach den Vorgaben durch das BayTHG I „eine Einschätzung des Umfangs des Bedarfs zur Beseitigung oder Abmilderung der Beeinträchtigung“ liefern. Die Weiterentwicklung der Leistungen durch Überarbeitung der Landesrahmenverträge ist aber primär die Aufgabe der Landesentgeltkommission bzw. (ab 2020) der Landeskommission Eingliederungshilfe. Vorbereitet werden diese Vereinbarungen in der AG Verhandlungen. Das Instrument kann die Einschätzung des Umfangs des Bedarfs somit immer nur nach den aktuell dort vereinbarten Parametern angeben. Dies sind nach der für Bayern geschlossenen und bis längstens 31. Dezember 2022 geltende Übergangsvereinbarung im stationären Bereich weiterhin noch Leistungstypen bzw. ambulant Fachleistungsstunden. Die Diskussionen in der AG Verhandlungen zur Überarbeitung der Landesrahmenverträge und Ausgestaltung der „neuen Fachleistung“ nach Auslaufen der Übergangsvereinbarung stehen erst ganz am Anfang, so dass das Ergebnis (Fachleistungsstunden? Module? …?) noch völlig offen ist. Auch ob und wie eine Verzahnung der AG Verhandlungen mit der AG § 99 erforderlich werden wird, muss die Entwicklung in beiden Gremien erst zeigen.

Bedarfsermittlungsinstrument in Hessen: PiT

In Hessen wird es ab 2020 den PiT geben (und nicht den ITP, wie ursprünglich geplant). Leider ist dieser noch nicht veröffentlicht. Wissen Sie, ab wann Einblick in den PiT Hessen genommen werden kann, bzw. er veröffentlicht wird?



Antwort:

Bedarfsermittlungsinstrument in Hessen: PiT

Der „Personenzentrierte integrierte Teilhabeplan“ (PiT) wird ab dem 1. April 2020 in den ersten Regionen in Hessen eingeführt werden. Die hessenweite Einführung erfolgt dann schrittweise bis zum vierten Quartal 2021.

Um das Gelingen der Einführung des PiT sicherzustellen, finden ab November 2019 Seminare zur Ausbildung von PiT-Dozierenden statt. Ab dem ersten Quartal 2020 werden die Schulungen für die zukünftigen Anwenderinnen und Anwender des PiT stattfinden. In Informationsveranstaltungen der Leistungserbinger in Hessen wird der PiT der Fachöffentlichkeit vorgestellt werden.

Für Entwicklung, Inhalt, Struktur und Gestaltung des PiT sind die folgenden Anforderungen und Erkenntnisse leitend:

  • Personzentrierung als fachliche Grundlage für Beratung und Unterstützung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen;
  • Partizipation in der Bedarfsermittlung mit dem PiT;
  • die gesetzlichen Anforderung an ein Instrument zur Bedarfsermittlung - der PiT entspricht diesen Anforderungen;
  • die individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung auf der Grundlage der ICF;
  • die Anforderungen an die Dokumentation und Nachprüfbarkeit von Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung;
  • die Funktion als Leitfaden für das Gespräch zur Bedarfsermittlung und die Planung und Auswahl von Leistungen zur Rehabilitation;
  • die Umsetzung der ICF als Forderung im Rahmen des Rechts der Teilhabe.

Die Ziele, Wünsche und Vorstellungen der Antragstellenden bilden im PiT den Ausgangspunkt für alle Überlegungen, die zu einer verbesserten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beitragen können. Die Lebenswelt und Lebenslage behinderter Menschen, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten werden dabei einbezogen.

Den Kriterien des Gesamtplanverfahrens gemäß § 117 SGB IX angelegten Maßstäbe werden mit dem PiT umgesetzt. Für die Erstellung eines Gesamtplanes liefert er alle notwendigen Informationen.

Die mit dem BTHG normierte Orientierung am bio-psycho-sozialen Modell der ICF wird inhaltlich und strukturell realisiert. Die Beschreibung von Aktivitäten und Teilhabe erfolgt anhand der neun Lebensbereiche (life domains) der ICF. Mit der Anwendung der ICF wird Behinderung als das Ergebnis einer negativen Wechselwirkung von Beeinträchtigungen des Körper- und Gesundheitszustandes, den Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren im PiT inhaltlich und begrifflich präzisiert.

Mit dem PiT wird es Leistungserbringern und Dienstleistern ermöglicht, ihren Betreuungsauftrag zu erfassen, und Leistungen zur Unterstützung bedarfsgerecht zu erbringen und fortzuschreiben.

Weitere Fragen zum Aufbau und Anwendung des PiT werden vor der ersten Umsetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Neben dem PiT werden bis zum Abschluss eines neuen Landesrahmenvertrages in Hessen die bisher eingesetzten Instrumente zur Kostenermittlung bei stationären/teilstationären und ambulanten Leistungen angewendet werden.

 

Materialien
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