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BTHG-Kompass 2.4

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Beitrag #1005

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Leistungen in Tagesförderstätten,

sind vorrangig Leistungen nach §81. Darüber hinaus werden jedoch auch Assistenzleistungen für die Leistungsberechtigten erbracht, die eine vollständige und/oder teilweise Übernahme von Handlungen bedeuten. 

Besteht der Leistungsumfang in Tagesförderstätten dann nicht zumTeil auch aus Leistungen nach §78?

Beitrag #1003

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Vollständige Kostenübernahme für Erwerb eines Kfz?

Wie ist in diesem Zusammenhang die pauschale Begrenzung aus der Kfz-Hilfeverordnung (9.500€,  § 5) zu verstehen? § 5 Abs. 2  KfzHV eröffnet den Träger der EGH eine abweichende Leistungserbringung. Was könnten hier Anhaltspunkte sein, um z.B. den vollständigen Erwerb eines Kfz (z.B. 35.000€ / Rollstuhlfahrer und Assistenzkraft) zu begründen? Gerade Jugendliche verfügen in der Regel nicht über ausreichend Vermögen, um ein Fahrzeug zu finanzieren, sind aber ggf. aufgrund der Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen. Gerade in ländlichen Gegenden (lange Fahrwege zum Kino / Schule / Uni etc.) übersteigen hierbei die Kosten für einen Fahrdienst in kurzer Zeit, die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs.

Beitrag #1002

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Sprachkurs als Leistung der Eingliederungshilfe?

Mein Sohn ist 23 Jahre alt und hat das Down Syndrom. Er besucht eine WfbM, bezieht Grundsicherung und lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft.

Nun möchte er an der Volkshochschule einen Anfängerkurs "Englisch" besuchen. Wird dieser Leistungsbereich der Sozialen Teilhabe oder der Bildung zugeordnet und wer übernimmt die Kosten a.) für den Kurs und b.) für die Assistenz im Kurs?

Beitrag #1000

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

In unserer Region gibt es keine geeigneten Einrichtungen für schwer pflegebedürftige jüngere Menschen. Deshalb werden diese häufig trotz klarem Eingliederungshilfebedarf in Pflegeeinrichtungen für Senioren "geparkt"  und landen so im System der (Hilfe zur) Pflege statt in der Eingliederungshilfe mit dem Argument, dass die Art der Einrichtung das Leistungssystem bestimmt.  Das kann doch so nicht laufen?

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Bezug zu Dokument

Dokument: BTHG-Kompass 2.4
Kapitel: Handlungsmöglichkeiten bei Schlechtleistung des Leistungserbringers

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