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BTHG-Kompass 1.11

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.11

Sanktionsmöglichkeiten im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit

Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich zum Teil schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.



Antwort:

Grundlage: „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ der BAR

Der Gesetzgeber hat mit dem BTHG die Erstattungsvorschriften für selbstbeschaffte Leistungen einerseits (§ 18 SGB IX) und die Erstattungsvorschriften der Rehabilitationsträger untereinander verschärft (§ 16 SGB IX).

Hat danach ein eigentlich unzuständiger Rehabilitationsträger Leistungen erbracht, sind diese durch den tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger zu erstatten. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Regelungen der §§ 108 ff. SGB X  Anwendung finden.

§ 16 Abs. 6 SGB IX verbindet diesen Erstattungsanspruch ausdrücklich mit dem Zinsanspruch aus § 108 Abs. 2 SGB X.
Abweichend von § 109 Satz 1 SGB X ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen von der Erstattung umfasst, § 16 Abs. 3 SGB IX. Diese Sanktion soll die Rehabilitationsträger zur Zusammenarbeit motivieren.

Nur dann, wenn die Leistung zu Unrecht erbracht wurde und der leistende Rehabilitationsträger dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist die Erstattung ausgeschlossen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat im Zuge der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 26 SGB IX eine „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht, die genau diese Probleme aufgreift.Wir haben sie in unserem Servicebereich für Sie eingestellt. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/links-und-downloads/

Im Abschnitt 3 finden Sie die Regeln zur Kostenerstattung unter den Rehabilitationsträgern. Es ist sicherlich ein guter Weg, auf die „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ der BAR, die gesetzlichen Fristen der §§ 14 und 15 SGB IX sowie auf diese Rechtsfolgen (Erstattungsanspruch, Verwaltungskostenpauschale, Zinsanspruch) hinzuweisen, sobald man sich an einen anderen Rehabilitationsträger wendet.

Downloads und Links

Teilhabeplanverfahren

Um auch bei komplexen Bedarfen zügig zu einer geschlossenen Kette an Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu kommen, wurden die für alle Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften zur Bedarfsermittlung, Kooperation und Koordination in Teil 1 des SGB IX detaillierter ausgearbeitet.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Ist es richtig, dass für Leistungen nach Teil 1, Kapitel 1 – 14 SGB IX die §§ 19 und 20 (Teilhabeplan, Teilhabekonferenz) anzuwenden sind solange sich Leistungen des BTHG nicht mit Leistungen aus Teil 2 und Teil 3 SGB IX n.F. überschneiden?



Antwort:

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Nein.

Der Teilhabeplan ist dann zu erstellen, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen.

Das Teilhabeplanverfahren führt die Bedarfsermittlungen und Leistungsfeststellungen aus den verschiedenen Systemen zusammen und dient der Quotierung der Kostenanteile bei Teilhabeleistungen (z.B. ein bestimmtes HIlfsmittel), die durch mehrere Träger zu erbringen sind, weil sie beispielsweise sowohl der medizinischen Rehabilitation (Krankenkasse) als auch der sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) dienen.

Sofern in diesen Fällen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. erforderlich sind, sind diese natürlich auch Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens.

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