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BTHG-Kompass 1.11

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.11

Muss das Gesamtplanverfahren auch stattfinden, wenn nur eine Einzelleistung beantragt wird?

Eine Frage, die in meiner Behörde auftauchte, ist, ob die Gesamtplanung auch stattfinden muss, wenn wir als Eingliederungshilfeträger lediglich eine Einzelleistung wie ein Hilfsmittel bewilligen.



Antwort:

Ja, auch bei einer begehrten Einzelleistung (Hilfsmittel) ist ein Gesamtplanverfahren durchzuführen. Welches konkrete Hilfsmittel den individuellen Teilhabebedarf deckt, hängt von der personenzentrierten Bedarfsermittlung nach den Maßstäben des § 141 SGB XII bzw. § 117 SGB IX (ab 2020) ab.

Grundlage ist die Bedarfsermittlung, die Teil des Gesamtplanverfahrens ist.

Bedeutung von "lebensweltbezogen" und "sozialraumorientiert"

Was bedeuten die Begriffe „lebensweltbezogen“ und „sozialraumorientiert“ in § 141 SGB XII?



Antwort:

Kein eindeutiges Begriffsverständnis des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber hat sich in der Begründung zu § 117 Abs. 1 Nr. 3 f und g SGB IX (BT-Drs. 18/9522, S. 298) leider nicht dazu geäußert, welches Begriffsverständnis damit verbunden ist, welchen rechtssystematischen Bezug die Kriterien haben und welche Rechtsfolgen mit der Beachtung der einzelnen Kriterien verbunden sein sollen. Möglicherweise sind die Lebenswelten im Recht der Eingliederungshilfe die gleichen abgrenzbaren sozialen Systeme, die gem. § 20a SGB V für die Gesundheit bedeutsam sind, nämlich die des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports.

Vielleicht hat der Gesetzgeber des BTHG die beiden Begriffe aber auch aus der Kinder- und Jugendhilfe übernommen. Sozialraumorientierung ist eine konzeptionelle Ausrichtung Sozialer Arbeit, bei der es über die herkömmlichen Einzelfallhilfen hinaus darum geht, Lebenswelten zu gestalten und Verhältnisse zu schaffen, die es Menschen ermöglichen, in schwierigen Lebenslagen besser zurechtzukommen. Lebensweltorientierung ist ebenfalls ein Handlungskonzept der Sozialen Arbeit nach Hans Thiersch, das die Unterstützung von sozialen Zusammenhängen zum Gegenstand hat, vor allem in Familie, Nachbarschaft, Gruppen oder Gemeinde durch Förderung der vorhandenen Ressourcen und deren Nutzung bei der Lösung von sozialen Problemen.

Beide Konzepte befassen sich mit den Beziehungen zwischen Menschen und der sie umgebenden Umwelt. Ihnen ist gemein, dass sie Voraussetzungen für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen beschreiben. Die Rechtsfigur der Teilhabebeeinträchtigung erfordert ebenfalls den Blickwinkel der Lebenswelt- und Sozialraumorientierung.

Während im Gesamtplanverfahren die Lebensweltorientierung darüber hinaus keine unmittelbare rechtliche Bedeutung haben dürfte, ergibt sich aus der Sozialraumorientierung eine eigene Prüfstation bei der Bedarfsermittlung: Sind im Sozialraum Ressourcen erschließbar, die als ehrenamtliche Hilfen professionelle Unterstützung überflüssig machen?

 

Verantwortlichkeit der Wirksamkeitskontrolle

Wer ist verantwortlich für die Wirksamkeitskontrolle? Wie werden die Verfahren dazu aussehen?



Antwort:

Verantwortlichkeit der Wirksamkeitskontrolle

Der Gesetzgeber hat den Trägern der Eingliederungshilfe in § 144 Abs 4 Nr. 1 SGB XII zwar aufgegeben, als Bestandteil des Gesamtplans auch Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle festzulegen, um diese dann bei der Gesamtplanfortschreibung anwenden zu können. Die Gesetzesbegründung enthält hierzu jedoch keine weiteren Konkretisierungen. Es findet daher weiter eine fachliche Debatte darüber statt, was denn unter „Maßstäben und Kriterien“ zu verstehen sei und wie diese implementiert werden könnten. Ein Zwischenstand dieser Debatte kann in dem Beitrag von Weberling und Mellies „Wirkungsorientierung in den Leistungen der Eingliederungshilfe“ im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins Nr. 3/2018, S. 109 ff. nachgelesen werden. Wann ein Konsens über ein Wirkungskontrollverfahren in fachliche Empfehlungen eingehen kann, ist gegenwärtig noch nicht absehbar.

In den veröffentlichten Bedarfsermittlungsinstrumenten sind im Anschluss an die Bestimmung von Wünschen und Zielen für die Fortschreibungen Leitfragen enthalten, ob und in welcher Hinsicht die zuvor vereinbarten Ziele erreicht worden sind. Dies ersetzt jedoch kein Verfahren der Wirkungskontrolle.    

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