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BTHG-Kompass 1.11

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.11

Recht auf Leistungen zur Mobilität

Unser Verein betreut im flächenmäßig größten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (MSE) in Mecklenburg-Vorpommern psychisch kranke Menschen u.a. in Tagesstätten für psychisch Kranke. Das bedeutet, dass ein Fahrdienst bestehen muss, gerade für Menschen, die Ängste haben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, bzw. teilweise gibt es gar keine solchen Verbindungen, damit Klienten morgens aus der dörflichen Region in unsere Kleinstadt Stavenhagen oder Waren/Müritz und am Nachmittag zurück nach Hause kommen.

Der Fahrdienst als sozialversicherungspflichtig angestellter Fahrer wird jedoch nicht mit seinen Gestehungskosten durch den Kostenträger Landkreis MSE refinanziert mit dem Hinweis, diese Aufgabe sollte ein Freiwilliger oder eine Freiwillige (im Freiwilligesn Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst) übernehmen. Es gibt aber auch über unseren Spitzenverband, den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, keine Freiwilligen, daher die sozialversicherungspflichtige Anstellung eines Fahrers für 32 Stunden.

Wie Sie sich sie denken können, arbeiten wir nunmehr in diesem Bereich nicht mehr kostendeckend - ohne Finanzierung des Fahrers. Demzufolge habe ich dem Landkreis angekündigt, dass ich den Fahrdienst zeitnah nicht mehr vorhalten kann. Nun komme ich zu meiner Frage an Sie:

Hat der/die Hilfebedürftige, wenn er/sie einen Bewilligungsbescheid für die Nutzung einer Tagesstätte für psychisch Kranke hat, auch das Recht, sich für den Hin- und Rücktransport zu/von dieser Einrichtung unterstützende Leistungen nach § 83 SGB IX einzufordern, wenn es keine Alternative gibt bzw. er/sie gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass er/sie nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen?



Antwort:

Recht auf Leistungen zur Mobilität

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen zur Mobilität ist, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dabei muss die Art und Schwere der Behinderung kausal sein für die Unzumutbarkeit; infrastrukturelle Nachteile sind nicht zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/9522: 265). Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ergibt sich nicht aus § 83 SGB IX. Maßgeblich ist das für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltende Leistungsgesetz. Leistungen zur Mobilität werden in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 40 SGB VII), in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII) und der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 SGB IX ff. n.F. erbracht.

Die Leistungen zur Mobilität umfassen Leistungen zur Beförderung, etwa durch Beförderungsdienste oder mit Taxen (vgl. LSG Hamburg vom 12.02.2015, L 4 SO 62/13), sowie Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Letztere sind jedoch nur möglich, wenn Leistungen zur Beförderung nicht zumutbar oder nicht wirtschaftlich sind (§ 83 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Bemessung und Umfang der Leistungen werden in § 83 Abs. 3 SGB IX festgelegt bzw. bestimmen sich nach der Verordnung über die Kraftfahrzeughilfe. Hierdurch wird auf Dauer eine Parallelität zu den entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 8 SGB IX erreicht.

Um Leistungen zur Mobilität aus der Eingliederungshilfe zu erhalten, gilt ab 1. Januar 2020, dass die leistungsberechtigte Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist zwar nicht ausdrücklich im geltenden Recht geregelt, wird aber durch das Tatbestandsmerkmal „insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in § 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung zum Ausdruck gebracht. Dadurch wird deutlich, dass der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben liegt (ebd.: 285f.). Dies wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt, siehe z. B. BSG 12.12.2014, AZ B 9 SO 18/12 R.

Vertragsrecht

Mit Inkrafttreten der reformierten Eingliederungshilfe am 1. Januar 2020 müssen die Träger der Eingliederungshilfe mit den Leistungserbringern neue Rahmenverträge und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Das BTHG regelt das Vertragsrecht neu.

Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen an den Rahmenverträgen

Gemäß § 131 Abs. 2 SGB IX wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

Was bedeutet das konkret? Ergibt sich daraus auch ein Stimmrecht für die Interessenvertretung oder gar ein Vetorecht?



Antwort:

Träger der Eingliederungshilfe und Vereinigungen der Leistungserbringer als Vertragsparteien

In § 131 Abs. 1 SGB IX ist festgelegt, welche Beteiligten die Rahmenverträge schließen. Dies sind die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene und die Vereinigungen der Leistungserbringer. Die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen sind somit nicht Vereinbarungspartner der Rahmenverträge.

Die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen wirken lediglich bei der Erarbeitung und Beschlussfassung mit. Es geht nur um ein „Mitwirken“ im Sinne einer beratenden Funktion und nicht um ein „Mitbestimmen“. Die beratende Funktion der maßgeblichen Interessenvertretungen wird auch im ursprünglichen Regierungsentwurf hervorgehoben (BT-Drs. 18/9522: 300).

Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt sachgerecht, dass nur die Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger einerseits und die Leistungserbringer andererseits entsprechende Pflichten aus den Rahmenverträgen zu tragen haben, nicht jedoch die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen.

Die Mitwirkung ist „durch die Teilnahme an den Verhandlungen und die Möglichkeit schriftlicher Stellungnahmen umsetzbar“ und „nicht auf ein frühes Stadium des Landesrahmenvertrages beschränkt“ (v.  Boetticher 2018: 218). Für eine andere Ansicht vgl. Plagemann 2018.

 

Materialien

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