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BTHG-Kompass 1.11

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.11

Rente wegen Erwerbsminderung bei anderen Leistungsanbietern

Ein Beschäftigter einer WfbM hat nach 20 Jahren Tätigkeit den vollen Anspruch auf Altersrente erworben. Wie ist es bei den anderen Leistungsanbietern geregelt?



Antwort:

Die Regelung, dass Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI), gilt auch für Versicherte, die bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind.

Rente wegen Erwerbsminderung bei anderen Leistungsanbietern

Schulbildung

Mit den Hilfen zur Schulbildung (§ 75 SGB IX) sollen unterstützende Leistungen erbracht werden, welche Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in die Lage versetzen, Bildungsangebote gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen zu können. 

Gemeinsamen Inanspruchnahme von Schulbegleitung

Was regelt das BTHG zur gemeinsamen Inanspruchnahme von Schulbegleitung?



Antwort:

Gemeinsamen Inanspruchnahme von Schulbegleitung

Mit § 112 Abs. 4 SGB IX n.F. wird die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen im Schul- oder Hochschulbereich auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.

Sofern eine gemeinsame Inanspruchnahme für Leistungsberechtigte zumutbar ist (§ 104 SGB IX n.F.) und den angemessenen Wünschen der leistungsberechtigten Person nicht entgegenstehen, können Leistungen der Eingliederungshilfe gemeinsam mit anderen Leistungsberechtigten erbracht werden. Dafür muss eine Vereinbarung mit dem betreffenden Leistungserbringer bestehen. Eine gemeinsame Inanspruchnahme ist vorzusehen, wenn Leistungsberechtigte dies wünschen. Die Zumutbarkeit der Maßnahme muss jedenfalls im Einzelfall geprüft werden.

Das gilt auch in Bezug auf die gemeinsam erbrachte Anleitung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern durch Assistentinnen bzw. Assistenten.

Erfordert der Hilfebedarf jedoch eine individuelle Assistenz nur für einen Schüler oder eine Schülerin, ist keine gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen möglich.

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