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BTHG-Kompass 1.11

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.11

Wahlrecht nach § 62 SGB IX

Welche neuen Möglichkeiten ergeben sich für Menschen mit Behinderungen durch das neue Wahlrecht nach § 62 SGB IX und wie könnte dieses Wahlrecht in der Praxis ausgestaltet werden?



Antwort:

Inanspruchnahme von Teilleistungen

Durch die neuen Regelungen des § 62 SGB IX („Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen“) haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe in Werkstätten, bei anderen Leistungsanbietern oder aber von beiden gemeinsam zu erhalten. Das heißt, dass die Leistungsberechtigten nicht nur zwischen einer Werkstatt und einem anderen Leistungsanbieter auswählen können, sondern nun auch die Möglichkeit haben, Teilleistungen in Anspruch zu nehmen.

Damit dies in der Praxis möglichst gut gelingt, hat der Gesetzgeber im Gesetz festgehalten, dass Werkstätten und andere Leistungsanbieter - sofern dies von den Leistungsberechtigten gewünscht ist - auch Leistungen zusammen erbringen können. Die Ausgestaltung dieses Wahlrechts hängt natürlich sehr stark vom Angebot der Leistungen vor Ort ab. Denn eine Auswahl kann nur getroffen werden, wenn ein entsprechend differenziertes Angebot vorhanden ist. Dies wird von Region zu Region unterschiedlich sein. Darüber hinaus ist es wichtig, genau darauf zu schauen, ob durch die entsprechenden Teilleistungen bzw. deren Kombination auch die Bedarfe und Ziele der Rehabilitation umfassend berücksichtigt werden.

Zusammenarbeit der WfbM mit „anderen Leistungsanbietern“

Welche Überlegungen liegen von Seiten der Werkstätten für behinderte Menschen vor, um die für das Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen notwendige Zusammenarbeit zwischen Werkstätten und „anderen Leistungsanbietern“ zu gewährleisten?



Antwort:

Grundlagen für Kooperationen sind vorhanden

Diese Frage lässt sich zum momentanen Zeitpunkt noch nicht ausreichend beantworten. Denn zur Ausübung des Wahlrechts bzw. zur Wahlmöglichkeit bedarf es natürlich auch „anderer Leistungsanbieter“. Solange diese nicht in einer bestimmten Anzahl zur Verfügung stehen, bleibt die Frage auf einer theoretischen Ebene. Dennoch haben sich bereits viele Werkstätten mit der Frage der Zusammenarbeit mit „anderen Leistungsanbietern“ auseinandergesetzt. Ausgangspunkt bei dieser Kooperation ist zuerst eine Übersicht über den Umfang und die Differenzierbarkeit des eigenen Angebots. Hilfreich kann in diesem Zusammenhang u. a. eine beispielhafte Aufteilung der Gesamtleistung in Module sein.

Damit eine Kooperation mit „anderen Leistungsanbietern“ tragfähig ist, bedarf es einer klaren und transparenten Auflistung bzw. Differenzierung von Teilleistungen auf Seiten der anderen Akteure. Sofern dies auf beiden Seiten geklärt ist und die Wünsche des Menschen mit Behinderungen sowie die not­wendigen Rehabilitationsbedarfe in konkrete Leistungen „übersetzt“ wurden, dürfte die eigentliche Kooperation keine besondere Herausforderung darstellen. Denn bereits heute verfügen viele Werkstätten über eine Vielzahl an Kooperationen mit unterschiedlichen Akteuren. Die hierbei erworbenen Erfahrungen werden dabei sicher hilfreich für die Umsetzung des § 62 SGB IX und zur Umsetzung des Wahlrechts sein.

Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern

In dem per Link beigefügten Beitrag der BAGüS zum Thema Änderungen nach SGB IX n.F. für WfbM und Andere Leistungsanbieter finde ich die Äußerung zur Ausgleichsabgabe irritierend. Es wird ausgeführt, dass die Anrechnung von Aufträgen an Andere Leistungsanbieter für die Ausgleichsabgabe nicht möglich sei - und zwar weil in § 223 SGB IX die Andere Leistungsanbieter nicht erwähnt werden.

Dem entgegen liest man  im § 60 SGB IX: „Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter [...]“.

In der dann folgenden Auflistung von Abweichungen ist aber eine Ausnahme bezüglich Ausgleichsabgabe nicht zu finden. Aus rechtlichen Gründen halte ich deshalb die BAGüS-Einschätzung für nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die gewünschte Förderung von Alternativen zur WfbM ist es zusätzlich die falsche Strategie. Ich bitte um eine Einschätzung.



Antwort:

Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern

Konkret wird in der Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der BAGüS ausgeführt: „Eine Anrechnungsmöglichkeit von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld (§ 223 SGB IX) besteht nicht, da es sich bei Anderen Leistungsanbieter nicht um anerkannte WfbM handelt.“ (BAGüS 2017: 10).

In der derzeitigen Umsetzung des BTHG ist diese Auffassung ebenfalls zu finden (Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2018: 13).

Auch im Fachbeitrag von Daniel Wörmann (2018), der die Unterschiede bei der Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe zwischen WfbM und anderen Leistungsanbietern kritisch sieht (ebd.: 5), wird grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass eine Anrechnung bei WfbM möglich ist, bei anderen Leistungsanbietern jedoch nicht (ebd.: 5).

 

Materialien

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