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BTHG-Kompass 1.11

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.11

Gesetzliche Grundlagen für eine Fortführung von Zuverdienstprojekten

Derzeit werden viele Zuverdienstangebote für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII vorgehalten, worauf auch die Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zu Zuverdienstmöglichkeiten im Bereich des SGB XII vom 17. Juni 2009 hinweist. Diese gesetzliche Grundlage entfällt zum 01.01.2020 (s. Artikel 13 des BTHG). Welche Möglichkeiten bestehen, die sinnvollen Angebote, insbesondere für Menschen mit psychischen Behinderungen, weiterzuführen? Die BAGüS hat die Förderung von Zuverdienst in ihrer Orientierungshilfe zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen. Hier scheint sich eine deutliche Verschlechterung der Angebotsstruktur abzuzeichnen und niedrigschwellige, personenzentrierte Beschäftigungsmöglichkeiten wegzubrechen. 



Antwort:

Gesetzliche Grundlagen für eine Fortführung von Zuverdienstprojekten

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Zuverdienstprojekte können keine Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen (bzw. zu den im Rahmen des BTHG geschaffenen Alternativen, den anderen Leistungsanbietern, Budget für Arbeit) sein, wenn ihre Teilnehmer nicht „werkstattfähig“ sind, also außerstande sind, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, eine Beschäftigung folglich nur eine Hilfe zur Tagesstruktur ist (auch „Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetzt“ - Frage „Wa­rum wird nicht ei­ne recht­li­che Grund­la­ge für Zu­ver­dienst­pro­jek­te für Men­schen ge­schaf­fen, die nicht das Min­dest­maß an wirt­schaft­lich ver­wert­ba­rer Ar­beits­leis­tung er­brin­gen?“ - https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten.html -).

Sind die Teilnehmer werkstattfähig, bedarf es keiner spezifischen Regelung, weil es Fördermöglichkeiten gibt, wie Werkstätten für behinderte Menschen, Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen des Budgets für Arbeit. Eine Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit wäre aber eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, also eine Beschäftigung in einem Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Auch wenn bei einer Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit das rentenrechtliche Merkmal der „vollen Erwerbsminderung“ auch bei einer Beschäftigung von mehr als 15 Stunden bestehen bleibt, dürfte eine solche Beschäftigung für Teilnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wegen der Kürzung der Rente aufgrund des bezogenen Arbeitsentgeltes von geringerem Interesse sein.

Der angesprochenen Personengruppe dürften die Verbesserung der Fördermöglichkeiten in Inklusionsbetrieben zugutekommen (Aufnahme in die Zielgruppe, Herabsetzung des „Schwellenwertes“ von 15 auf 12 Stunden wöchentlich, um für schwerbehinderte Menschen dieser Zielgruppe Fördermöglichkeiten der Integrationsämter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu eröffnen, vgl. BT-Drucksache 18/5377 vom 2. Juli 2015 im Rahmen des 9. SGB II-Änderungsgesetzes, in Kraft seit dem 1. August 2016).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die bisherige gesetzliche Grundlage für die Zuverdienstprojekte (§ 56 SGB XII) bereits zum 1. Januar 2018 aufgehoben wurde (Artikel 12 BTHG).

Materialien

Inwiefern beteiligen sich die Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit?

Ist es für eine finanzielle Beteiligung eines Integrationsamtes zwingend erforderlich, dass der potenzielle Budgetnehmer einen Schwerbehindertenausweis besitzt?



Antwort:

Nachrangige Zuständigkeit der Integrationsämter und länderspezifische Regelungen

Bei der Beantwortung dieser Frage möchte ich zunächst ein Stück zurückblicken. Bereits vor Inkrafttreten des BTHG haben sich die Integrationsämter an regionalen Modellvorhaben eines Budgets für Arbeit beteiligt und dort wichtige Erfahrungen machen können. Ich denke da beispielsweise an das Budget für Arbeit in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und das „Hamburger Budget für Arbeit“. Auch Forschungsvorhaben wie zum Beispiel des Landschaftsverbands Rheinland zum Budget für Arbeit oder die Brandenburger Studie zu den Rahmenbedingungen für den Übergang aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind durch die Integrationsämter im Vorfeld der Gesetzesreform intensiv begleitet worden.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben sich die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zusammengeschlossenen Integrationsämter mit den fachpolitischen Leitgedanken zu Wort gemeldet. Aus den oben aufgeführten Erfahrungen heraus haben sie im Herbst 2015 dem Gesetzgeber vorgeschlagen, Prozessverantwortung für den Übergang aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen – selbstverständlich unter Berücksichtigung der jeweiligen länderspezifischen Übergangssysteme und behindertenpolitischen Grundsatzentscheidungen.

Der Gesetzgeber hat in § 185 Abs. 3 Ziffer 6 SGB IX geregelt, dass das Integrationsamt Geldleistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit erbringen kann. Einen Rechtsanspruch auf diese Leistung hat der Mensch mit Behinderungen jedoch ausschließlich gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe.

Aus den oben aufgeführten neuen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei der Beteiligung der Integrationsämter um eine Ermessensentscheidung handelt, die zudem davon abhängig ist, ob Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Insofern sieht der Gesetzgeber für die Integrationsämter lediglich eine nachrangige Zuständigkeit vor. Inwiefern sich die Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit beteiligen, ist daher nur länderspezifisch und für jedes einzelne Integrationsamt zu beantworten. Insofern finden Sie unter den folgenden Links beispielhaft verschiedene Umsetzungsregelungen:

Umsetzungsregeln der BundesländerAnerkennung der SchwerbehinderungDownloads und Links

Synergieeffekte statt Konkurrenz zwischen Eingliederungshilfeträgern und Integrationsämtern

Wie kann in Zukunft eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Integrationsämtern aussehen, damit eine „Konkurrenz“ z.B. um potenzielle Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermieden wird und stattdessen Synergieeffekte genutzt werden können?



Antwort:

Gemeinsame Umsetzungsrichtlinien und Kooperationsvereinbarungen

Nach § 61 Abs. 5 SGB IX besteht keine Verpflichtung des Trägers der Eingliederungshilfe bzw. des zuständigen Rehabilitationsträger, dem leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber nachzuweisen und damit eine Alternative zur Werkstatt zur Verfügung zu stellen.

Das Bundesteilhabegesetz ist geprägt von dem Grundsatz im gegliederten Sozialleistungssystem möglichst Leistungen wie aus einer Hand zu gewähren. Insofern hat eine abgestimmte Verfahrensweise bei der Leistungsgewährung mit geringem formalem Aufwand für den Arbeitgeber, der neue Arbeitsplätze als Perspektive für Budgetnehmer in seinem Unternehmen schafft, oberste Priorität. Gemeinsame Umsetzungsrichtlinien und Kooperationsvereinbarungen stellen daher wichtige Instrumente einer erfolgreichen Umsetzung dar.

Downloads und Links

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