Öffentliche Jugendhilfe
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer seelischen Behinderung (§ 35 a SGB VIII) neben den etwa notwendigen Hilfen zur Erziehung Leistungen der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben, der Teilhabe an Bildung und der sozialen Teilhabe.
Soweit diese Menschen zusätzlich noch eine körperliche oder andere Behinderung haben, erhalten sie ergänzend Leistungen aus anderen Systemen.
Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe werden durch kein anderes Leistungssystem ausgeschlossen.