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BTHG-Kompass 1.11

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.11

Frist zur Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans

Wir haben einen Antrag auf (vorzeitige) Durchführung eines Gesamtplanverfahrens und eines Teilhabeplanverfahrens in einem bereits laufenden Fall erhalten. Die regelhafte Überprüfung des Bedarfs würde erst im kommenden Jahr stattfinden. Muss das Gesamtplan-/Teilhabeplanverfahren jetzt vorzeitig durchgeführt werden?



Antwort:

Bedarfsänderungen entscheidend für Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans

Mit § 144 Abs. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 2 SGB IX n.F. wurde eine maximale Frist zur Überprüfung des Bedarfs von zwei Jahren eingeführt um überhaupt eine regelhafte Überprüfungsfrist im Gesetz zu verankern.

 

Die UN-BRK sichert allen Menschen mit Behinderungen die volle und uneingeschränkte Teilhabe an Bürgerrechten und Grundfreiheiten zu. Der in Umsetzung dieser Konvention mit dem BTHG verfolgt Ansatz der „Personenzentrierung“ stellt den Menschen mit Behinderungen in seiner konkreten Lebenssituation, mit seinen augenblicklichen Lebensplänen und den entsprechenden aktuellen Bedarfen in den Mittelpunkt des Rehabilitations- und Teilhabeverfahrens. Die Beschränkung auf eine routinehafte Überprüfung des Bedarfs nach Ablauf einer bestimmten Frist ist damit unvereinbar.

 

Das bedeutet, das Verfahren ist auch innerhalb der durch den Gesetzgeber bestimmten Frist immer dann durchzuführen, wenn sich etwas am Bedarf verändert hat.

Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der BAGüSMaterialien

Zeitpunkt zur Initiierung des Teilhabeplanverfahrens

In vielen Fällen initiiert der Sozialdienst eines Krankenhauses den Rehaprozess, z.B. durch Unterstützung der Leistungsberechtigten bei der Beantragung der Anschlussheilbehandlung oder von Pflegeleistungen. Der Sozialdienst ist eine Organisationseinheit des Krankenhauses. Hat er dennoch nach den Grundsätzen des SGB IX zu arbeiten, d.h. liegt es (auch) in seiner Verantwortung, eine trägerübergreifende Teilhabeplanung des Rehaprozesses zu initiieren?

Bislang wird die Reha aber zumeist ganz traditionell in Etappen geplant und die Leistungsberechtigten etappenweise von einem Träger zum nächsten weiter"gereicht": Erst medizinische, dann berufliche Reha. Maßnahmen zur Sicherung des bestehenden Arbeitsverhältnisses setzen daher oft erst viele Wochen nach Feststellung der drohenden Erwerbsminderung ein. Selten erhalten die Leistungsberechtigten Informationen und Unterstützung zur Sicherung ihrer sozialen Teilhabe (z.B. Mobilität in der Freizeit, Elternassistenz). An welchem Hebel kann und muss angesetzt werden, um frühzeitig, d.h. möglichst schon vor Beginn der AHB auf eine umfassende Bedarfsfeststellung hinzuwirken?



Antwort:

Frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs und Hinwirkung auf eine Antragstellung des Leistungsberechtigten

Die Schlüsselvorschrift dafür ist § 12 Abs. 1 SGB IX. Danach stellen alle Rehabilitationsträger durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird.

Da sich in der geschilderten Konstellation der Leistungsberechtigte ja bereits bei einem Rehabilitationsträger in der Behandlung befindet, wäre das Entlassmanagement der Klinik bereits ein guter Ort zur Einleitung eines Teilhabeplanverfahrens. Dazu müsste ein entsprechender, mit dem Wunsch nach einem Teilhabeplanverfahren versehener Antrag bei einem der für die anschließend infrage kommenden Leistungsgruppen zuständigen Rehabilitationsträger gestellt werden. Welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ist in den §§ 5 und 6 SGB IX geregelt.

Das kann auch bereits dann geschehen, wenn es um die Frage einer Verlängerung der medizinischen Rehabilitation in der Klinik geht. Der Antrag auf Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens wäre dann an den Kostenträger zu richten, von dem die Bewilligung der Verlängerung begehrt wird

Zuständigkeit bei fehlenden Unterlagen

Wenn bei einer Weiterleitung an einen anderen Rehaträger noch nicht alle Unterlagen vorliegen, ist dieser trotzdem zuständig?



Antwort:

Zuständigkeit bei fehlenden Unterlagen

Die Zwei-Wochen-Frist gem. § 14 Abs 1 SGB IX dient der schnellen Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis gegenüber den Leistungsberechtigten. Sie beginnt Im Zeitraum bis zum 31.12.2019 ab der Kenntnis der den Hilfebedarf begründenden Umstände gem. § 18 SGB XII. Die leistungsbedürftige Person muss identifizierbar sein.

Ab dem 1.1.2020 muss sich hingegen die leistungsberechtigte Person äußern, dass sie wegen einer Behinderung Teilhabeleistungen begehrt. Ein Antrag gem. § 108 SGB IX-neu liegt dann auch vor, wenn das Begehren in Einzelheiten noch unklar oder unvollständig ist. Eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens ist nicht Teil des Antragsverfahrens, sondern der Bedarfsfeststellung, die ersterer folgt (BSG v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R). Gem. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat der Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden; die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Die 2-Wochen-Frist läuft, soweit der Antragsteller alles Gebotene tut, um das Leistungsbegehren erkennbar zu machen. Verzögerungen, die die Antragsteller zu vertreten haben, verlängern diese Frist.

In komplexeren Fällen, in denen weder die Behörde noch die leitungsberechtigte Person Verzögerungen bei der Zuständigkeitsklärung zu vertreten haben, wird es auch weiterhin zu Weiterleitungen an objektiv unzuständige Reha-Träger kommen. Falls diese pflichtgemäß handeln, werden deren Belange durch die Erstattungsregelung gem. § 16 abs 3 SGB IX gewährt, nach der nicht nur die Sachaufwendungen zu erstatten sind, sondern auch eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen.

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