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BTHG-Kompass 1.11

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.11

Welche Rehaträger müssen in das Teilhabeplanverfahren einbezogen werden?

Wie findet der Fallmanager heraus, welche anderen Rehabilitationsträger in ein Teilhabeplanverfahren einzubeziehen sind?



Antwort:

Zuständigkeiten der Rehaträger nach Leistungsgruppen

Grundsätzlich ist das eine Aufgabe, die jedem Sozialleistungsträger schon mit § 14 SGB I übertragen ist.

Welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ergibt sich aus den §§ 5 und 6 SGB IX. Um diejenigen Rehabilitationsträger zu identifizieren, die möglicherweise an einem Teilhabeplanverfahren zu beteiligen sind, muss man also die geschilderte Lebenssituation und die Teilhabeeinschränkungen des Leistungsberechtigten vor dem Hintergrund der neun Lebensbereiche der ICF den einzelnen Leistungsgruppen zuordnen. Das Rangverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander und Leistungsausschlüsse ergeben sich aus den einzelnen Leistungsgesetzen. 

Das Bundessozialgericht leitet aus § 14 SGB I seine ständige Rechtsprechng zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ab und auch der Bundesgerichtshof in Zivilsachen führt diese Rechtsprechung mit einem Urteil vom 2. August 2018 fort (BGH III ZR 466/16 m.w.N).


 

Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit

Haben andere Reha-/Sozialleistungsträger die Verpflichtung, mit dem Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens/Gesamtplan zusammenzuarbeiten? (Fristen?)



Antwort:

Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit

Diese Verpflichtung besteht, sie ist aber aus der der Sicht des Trägers der Eingliederungshilfe nicht durchsetzbar. Verletzungen gesetzlicher Kooperationspflichten anderer Leistungsträger sollten aber der für den jeweiligen Leistungsträger zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Ein Anspruch des Trägers der Eingliederungshilfe auf aufsichtsbehördliches Einschreiten besteht jedoch nicht, weil die Erfüllung gesetzlicher Pflichten gem. § 14 ff. SGB IX keine Amtshilfepflichterfüllung gem. § 4 SGB X darstellt.

Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung

In § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IX steht: Wenn für die Zuständigkeitsklärung die Ursache der Behinderung geklärt werden muss und die Klärung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 möglich ist, soll der Antrag unverzüglich dem Rehaträger weitergeleitet werden, der „die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt“. Wer erbringt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IX eine „Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung“? Wer macht das? Welchem Rehaträger kann der Antrag in diesem Fall weitergeleitet werden?



Antwort:

Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung

Diese Frage betrifft grundsätzlich das Rangverhältnis der Leistungen aus verschiedenen Systemen. Die Frage kann auch nicht generell, sondern nur anhand des Einzelfalls beantwortet werden. Es kommt jeweils darauf an, welche Leistungen (aus welcher Leistungsgruppe des § 5 SGB IX) benötigt werden. Nach dem Ausschlussprinzip kann man für jede Leistungsgruppe den oder die zuständigen Rehabilitationsträger ermitteln.

Das weitreichendste System ist das der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Träger erbringen nicht nur die Krankenbehandlung, sondern auch Leistungen aller Leistungsgruppen des § 5 SGB IX. Sie tritt allerdings nur ein, wenn die Ursache der Behinderung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.

Das zweite System, in dem Leistungen aller Leistungsgruppen in Anhängigkeit von der Ursache der Behinderung erbracht werden, ist der Ausgleich von Schädigungen im Zuständigkeitsbereich der Träger der Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge (sog. „Soziales Entschädigungsrecht“; hierzu zählen z. B. Schädigungen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg, Tätigkeiten für die Bundeswehr, Opferentschädigung, DDR-Häftlingsentschädigung, Entschädigung bei Impfschäden usw.). Der Leistungsumfang ist allerdings geringer als bei Leistungen durch die Gesetzliche Unfallversicherung. Eine Darstellung der einzelnen Voraussetzungen trägt zur Beantwortung der Ausgangsfrage nichts bei.

Alle Ansprüche, für die es auf die Ursache der Behinderung ankommt, ähneln ihrem Charakter nach eher dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch als dem sozialrechtlichen Nachteilsausgleich.

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