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BTHG-Kompass 1.11

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.11

Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren

Wie ist das Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren?



Antwort:

Bedarfsermittlung als Kern des Gesamtplanverfahrens

Die Bedarfsermittlung ist ein Bestandteil des Gesamtplanverfahrens und neben der Beratung der erste Schritt der Gesamtplanung. Die Bedarfsermittlung wird auch als "Herzstück" (Schartmann 2017: 7) und "unverzichtbarer Baustein" (BAGüS 2018: 11) des Gesamtplanverfahrens bezeichnet. Dabei enthält der Gesamtplan gemäß § 121 SGB IX-neu neben den Inhalten des Teilhabeplans nach § 19 SGB IX-neu „die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente“. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung wird anschließend zum Gegenstand der Leistungsplanung im Rahmen des Gesamt- bzw. Teilhabeplans.

Materialien

Bedarfsermittlungsinstrument und Gesamtplan

Ist mit einem Bedarfsermittlungsinstrument wie z.B. BENI (Niedersachsen) zugleich der Gesamtplan erstellt?



Antwort:

Bedarfsermittlung nur ein Teil des Gesamtplanverfahrens

Die Bedarfsermittlung anhand des gem. § 142 SGB XII landesrechtlich vorgegebenen Instruments ist gem. § 141 Abs 1 Nr. 4 SGB XII nur ein Element des Gesamtplanverfahrens. Im Gesamtplan muss schließlich gem. § 144 Abs 4 Nr. 3 SGB XII eine Feststellung über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen getroffen werden. Wie der konkrete, in einem Verwaltungsakt zu konkretisierende Umfang der Eingliederungshilfeleistung rechtssicher bestimmt werden kann, ist bisher in keinem der veröffentlichten Bedarfsermittlungsinstrumente geregelt worden.  

Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung

Werden die Länder ihre Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung erlassen? Welche Vor- und Nachteile würde das mit sich bringen?



Antwort:

Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung

Die Ländersozialministerien, die bereits Instrumente oder Teile davon veröffentlicht und für verbindlich erklärt haben, haben sich noch nicht abschließend dazu erklärt, ob sie von ihrer Verordnungsermächtigung gem. § 142 Abs 2 SGB XII Gebrauch machen werden oder nicht. Eine Rechtsverordnung der Landesregierung würde im Vergleich zu einer Verwaltungsvorschrift des Landessozialministeriums eine höhere Verbindlichkeit für die jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe schaffen, das jeweilige Instrument auch pflichtgemäß anzuwenden. Ob allerdings Abweichungen von den Detailvorgaben des jeweiligen Instrumentes für die abschließende Leistungsfeststellung gem. § 143a SGB IX rechtlich bedeutsam sein würden, ergibt sich aus § 42 SGB X: „… Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes … kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren … zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat…“ 

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