Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 1.11

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.11

Unfallversicherung im Rahmen der Pauschalen Geldleistung

Eine Frage zur Pauschalen Geldleistung am Beispiel der Nachbarschaftshilfe. In deren Rahmen kann die Pauschale Geldleistung dafür genutzt werden, einen Obulus an eine Helferin oder einen Helfer zu zahlen, der oder die beispielsweise für den Menschen mit Behinderungen einkaufen geht. Wie sind sowohl die unterstützende als auch die leistungsberechtigte Person im Zuge dessen versichert?



Antwort:

Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Bezüglich der Unfallversicherung gilt hier Folgendes:

Sofern die Hilfe von Freunden, Familienangehörigen oder Nachbarn im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu der leistungsberechtigten Person erfolgt, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies dürfte in der Praxis allerdings eher selten der Fall sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, kann Unfallversicherungsschutz der Helferinnen und Helfer als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ bestehen. „Wie-Beschäftigte“ bedeutet, dass Personen ohne Beschäftigungsverhältnis wie Arbeitnehmer tätig werden. Kein Versicherungsschutz besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es sich bei der Hilfe um eine Gefälligkeitsleistung oder familiäre Mitarbeit handelt. Entscheidend ist hierbei die Enge der Beziehungen und das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- oder Freundschaftsdienste geleisteten Gefälligkeiten. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes in derartigen Fallgestaltungen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine verbindliche Entscheidung, ob die (Nachbarschafts-)Hilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann nur die zuständige kommunale Unfallkasse unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls treffen.

Sofern die Nachbarschaftshilfe im Rahmen einer Organisation oder eines Vereines erfolgt, besteht vielfach Unfallversicherungsschutz für die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer; auch hier kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Auskunft hierüber kann die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege geben.

Die leistungsberechtigte Person selbst ist in der beschriebenen Fallkonstellation nicht gesetzlich unfallversichert.

Downloads und Links

Vernetzung von Beratungsangeboten

Das SGB IX sieht künftig sowohl in Teil 1 (für alle Rehabilitationsträger und Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung) als auch in Teil 2 speziell für die Träger der Eingliederungshilfe neue Verpflichtungen zu Information und Beratung vor.

Warum berät die EUTB nicht im Widerspruchs-und Klageverfahren?

Es reicht nicht aus, dass es Rechte gibt; sie müssen auch nutzbar sein. Gerade die komplizierten Rechte des SGB IX mit Bezügen zu weiteren Gesetzbüchern, der Reform in vier Schritten und den Ermessensspielräumen der Leistungsträger machen es den Betroffenen nahezu unmöglich, ihre Rechte bis ins Detail zu kennen und damit auch einzufordern. Daher ist es unverständlich, dass die Förderrichtlinie zur Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung die Beratung und Begleitung Betroffener durch das Peer Counseling nun begrenzt:

"Eine rechtliche Beratung sowie eine Begleitung werden im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht geleistet".

Der Kern des Peer Counseling wird dadurch ausgehöhlt, nämlich die Unabhängigkeit und die Beratung im Sinne der Ratsuchenden. Viele wenden sich erst an eine Beratungsstelle, wenn sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben. Sie erhoffen sich vom Beratenden nicht mehr und nicht weniger als eine Aufklärung über geltendes Recht, eine Begleitung im Dschungel des Sozialrechts. Das sollte das BMAS unterstützen und nicht verbieten, zumal auch Selbsthilfeverbände durchaus über (behinderte) Juristinnen und Juristen verfügen, die sich bestens auskennen.



Antwort:

Ziel der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung ist es nicht, Rechtsberatung im Einzelfall zu leisten. Vielmehr geht es darum, die Beratungsangebote der Kostenträger und Leistungserbringer um ein von deren Interessen unabhängiges Angebot zu ergänzen (BT Drs.18/9522, S. 245 f.). Gegenstand der Beratung können beispielsweise die Aufklärung über das Leistungsspektrum der verschiedenen Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen bzw. der Gang des Verfahrens sein. Die EUTB kann über die den individuellen Teilhabebedarf deckenden Versorgungsangebote aufklären und darüber, bei welchem Rehabilitationsträger die entsprechende Leistung beantragt werden kann.

Niedrigschwelliges Angebot VOR Inanspruchnahme von LeistungenRechtsberatung ist den rechtsberatenden Berufen vorbehaltenMaterialien

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.