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BTHG-Kompass 1.11

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.11

Zur Abgrenzung zwischen „Alltagsbegleitung“ (§ 64 b Abs. 2 SGB XI) und „Assistenzleistungen“ der Eingliederungshilfe

Nun ist in der Hilfe zur Pflege ja auch eine vollumfassende körperliche Versorgung UND die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, besonders durch die seit 1. Januar 2015 eingesetzten Alltagsbegleiter. So stellt sich die Frage, inwiefern hier die Eingliederungshilfe überhaupt noch zuständig sein darf, wenn die Hilfe zur Pflege ausreicht. Ist hier die Hilfe zur Pflege bei nicht-sprechenden Menschen mit schweren Mehrfachbeeinträchtigungen nicht vorrangig? Oder ist das dann altersabhängig?



Antwort:

Zur Abgrenzung zwischen „Alltagsbegleitung“ (§ 64 b Abs. 2 SGB XI) und „Assistenzleistungen“ der Eingliederungshilfe

Die sogenannten „Alltagsbegleiter“ gehören zu den „Pflegerischen Betreuungsleistungen“ gem. § 64 b Abs. 2 SGB XII.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII sind weder vom Alter der/des Leistungsberechtigten noch davon abhängig, ob er/sie sprechen kann oder nicht. Sie beschränken sich allerdings (wie die Leistungen der Pflegeversicherung) auf das „häusliche Umfeld“ und ersetzen Leistungen der Eingliederungshilfe nicht.

Bedarfsermittlung ist von zentraler Bedeutung

Vielmehr hängt die Frage, ob Leistungen der Eingliederungshilfe und/oder der Hilfe zur Pflege zu erbringen sind davon ab, welcher konkrete Bedarf besteht. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach § 141ff. SGB XII findet seit dem 1. Januar 2018 eine Bedarfsermittlung statt und unter Berücksichtigung des Wunsch-und Wahlrechts des Leistungsberechtigten und der weiteren in § 141 SGB XII genannten Kriterien wird bestimmt, welche Leistungen in der konkreten Lebenssituation des Leistungsberechtigten für diesen zu erbringen sind. Dazu können auch Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Hilfe zur Pflege gehören. Während der Schwerpunkt der Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI und der Hilfe zur Pflege nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII im häuslichen Bereich liegt, kommen Leistungen der Eingliederungshilfe für darüber hinausgehende Bedarfe in Betracht (medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (ab 1. Januar 2020: Soziale Teilhabe, §§ 113 ff. SGB IX)

Für den Leistungsberechtigten ist es wichtig, seine Wünsche und Vorstellung davon, auf welche Weise er/sie leben möchte zu kennen und diese Wünsche im Verfahren zu artikulieren (oder artikulieren zu lassen).

Dieses Verfahren wird mit dem Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe ausgelöst.

 

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Abgrenzung § 78 und § 81 SGB IX

Unter die neue Leistungsgruppe „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ (§ 76 SGB IX) fallen die beiden Bereiche „Assistenzleistungen“ (§ 78 SGB IX) und „Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ (§ 81 SGB IX). Beide Paragraphen verfolgen das Ziel der Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft. Die Assistenzleistung wird in kompensatorische und qualifizierte Leistung aufgteilt, wobei die qualifizierte Assistenzleistung nach der neuesten Literatur eine Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung (Motivation, Anleitung, Training...) darstellen soll. Über die „Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ liest man in der aktuellen Literatur, dass es hier ebenfalls um lebenspraktische Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten geht. Es sind hier anscheinend keine Maßnahmen zur beruflichen Reha selbst eingeschlossen, sondern Basiskompetenzen, wie die Konzentration auf eine Aufgabe, Sozialverhalten etc. Auch der Familienunterstützende Dienst zählt wohl zu diesen Leistungen. Die Frage ist nun: Wo liegt die genaue Abgrenzung zwischen der qualifizierten Assistenzleistung nach § 78 SGB IX und den Regelungen nach § 81 SGB IX. Bezieht sich § 78 SGB IX nur auf den Wohnbereich und häuslichen Kontext und § 81 SGB IX eher auf die Tagesstruktur? Oder ist diese Vermutung falsch?



Antwort:

Abgrenzung § 78 und § 81 SGB IX

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Die Frage zielt ab auf die Abgrenzung von zwei Tatbeständen von Leistungen zur Sozialen Teilhabe, die - gemeinsam mit der Leistungsgruppe der „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ - durch das BTHG in dieser Form neu in das SGB IX (Teil 1) eingefügt worden sind.
Zu § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX wird richtig ausgeführt, dass durch diese Vorschrift klargestellt wird, dass Assistenzleistungen nicht nur auf die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten gerichtet sind, sondern auch einen vorgelagerten Bereich erfassen, in dem es um Anleitung, Motivation und Beratung der Leistungsberechtigten zur bzw. bei der eigenständigen Aufgabenerfüllung geht („qualifizierte Assistenzleistung“). Bezug genommen wird dabei insbesondere auf Assistenzleistungen, die bisher von § 55 Abs. 2 Nummer 6 SGB IX a.F. (Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) und § 55 Abs. 2 Nummer 7 SGB IX a.F. (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) erfasst waren.

Auch bei § 81 SGB IX geht es um die Qualifizierung der Leistungsberechtigten, die auf der Grundlage der Vorschrift Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen können sollen, um die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Im Fokus steht hier allerdings ein spezifischer Personenkreis, für den wegen der Art oder Schwere der Behinderung die vorrangig zu erbringenden schulischen oder beruflichen Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Gleichzeitig können die Leistungen nach § 81 SGB IX medizinische Leistungen ergänzen insoweit sie etwa Leistungen der blindentechnischen Grundausbildung umfassen. Zu den Leistungen gehören auch Leistungen in Tagesförderstätten, um so für nicht werkstattfähige Leistungsberechtigte eine erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Mit § 81 SGB IX wurde im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 55 Abs. 2 Nummer 3 SGB IX a.F. übertragen und durch die Übernahme von Regelungen des § 16 EinglVO konkretisiert.

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