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BTHG-Kompass 2.5

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.5

Leistungen für Haushalts- und Einkaufshilfen für die Versorgung von Kindern

Wie werden ab 2020 die Leistungen für Haushalts- und Einkaufshilfen für die Versorgung von Kindern behinderter Eltern erbracht?



Antwort:

Haushalts- und Einkaufshilfen sind in der Regel einfach Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX

Diese Leistungen werden in der Regel in Form von einfacher Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX erbracht. Neben Dienst- und Sachleistungen sowie dem Persönlichen Budget sind künftig auch pauschale Geldleistungen möglich (§ 105 SGB IX n.F.). Eltern haben auch hier ein Wunsch- und Wahlrecht und können die Leistungen auch selbst im Arbeitgeberprinzip organisieren. Sinnvoll ist es, diese Leistungen in Kombination mit eigener persönlicher Assistenz für den Bedarf der Eltern selbst zu organisieren, damit im Haushalt mit Kindern nicht zu viele Dienste oder Personen ein- und ausgehen. Unrealistisch wird hier eine Poollösung sein, da es hier um Hilfen geht, die im persönlichen Bereich liegen und in der eigenen Wohnung erbracht werden und nicht gemeinschaftlich auch für andere Eltern mit Behinderungen erbracht werden können.

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Schnittstelle Jugend-/Eingliederungshilfe

Eine alleinerziehende Mutter ist aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auf Unterstützung im Alltag bei der Erziehung ihrer jugendlichen Tochter angewiesen. Welche Leistung ist hier zu gewähren? Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt oder Elternassistenz durch den Eingliederungshilfeträger?



Antwort:

Entscheidende Rolle des Teilhabeplanverfahrens

Assistenzleistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen waren lange Zeit rechtlich umstritten und entsprechend schwer durchsetzbar. Mit dem BTHG wurden diese nun erstmals mit verbindlicher Wirkung für alle Rehabilitationsträger gesetzlich verankert.

Auf der einen Seite existieren Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX, bei denen zwischen (kompensatorischer) Elternassistenz und (qualifizierter) begleiteter Elternschaft unterschieden werden kann. Die Regelungen hierzu gelten für alle Rehabilitationsträger.

Bei der „Elternassistenz“ handelt es sich „um ‚einfache‘ Assistenzleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen“ (BT-Drs. 18/9522: 263). Bei der „begleiteten Elternschaft“ handelt es sich dagegen „um pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle, d. h. qualifizierte Assistenz“ (ebd.).

Auf der anderen Seite stehen Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, die die Gewährung pädagogischer Leistungen umfasst. Ein Anspruch besteht, sofern eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Die Frage, ob im Einzelfall Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Leistungen der Eingliederungshilfe hinzutreten oder diese ersetzen, hat der Gesetzgeber im Teilhabeplanverfahren verankert und strebt damit eine möglichst frühzeitige Zusammenarbeit zwischen beiden Rehabilitationsträgern an.

Verkürzt könnte man zusammenfassen, dass der Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungen zur Teilhabe des Elternteils mit Behinderungen zuständig ist, während Leistungen zum Schutz und Förderung der Entwicklung des Kindes in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fallen.

Unter Umständen können sowohl Assistenzleistungen als auch Hilfen zur Erziehung notwendig werden. Grundsätzlich gilt jedoch für Leistungen mit gleichem Ziel ein Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII), außer für junge Menschen (unter 27 Jahren), die körperlich oder geistig behindert oder von solcher Behinderung bedroht sind. Für diese gilt ein Vorrang der Eingliederungshilfe.

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Lebensunterhalt bei Betreuung in Pflegefamilien

§ 54 Abs. 3 SGB XII, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Betreuung in einer Pflegefamilie regelt,  tritt am 31.12.2018 außer Kraft.

Ist Ihnen bekannt, ob eine Verlängerung bis zum 31.12.2019 durch den Gesetzgeber vorgesehen ist? Derzeit ist der Lebensunterhalt integraler Bestandteil der Hilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII. Wird dies auch ab 2020 der Fall sein, oder werden sowohl Kinder als auch Erwachsene in Pflegefamilien vom Träger der Eingliederungshilfe ab 2020 nur die fachliche Hilfe erhalten, aber keine Lesitungen für den Lebensunterhalt?



Antwort:

Rechtsänderung ist auf dem Weg
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