Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 2.5

Verfassen Sie einen Beitrag zu einem Dokument oder einem speziellen Kapitel, indem Sie das jeweilige Dokument öffnen. Klicken Sie auf "Reden Sie mit", wenn Sie allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum Thema haben. Unter "Beiträge" finden Sie veröffentlichte Beiträge anderer Nutzender, die Sie unterstützen können.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.5

Bedarfsermittlung durch Leistungserbringer?

Ich habe eine Frage zur Praxis der Umsetzung dessen: Ich stehe im häufigen Kontakt zu Leistungserbringern. Diese sagen immer wieder, dass die Bedarfserhebung auch in Zukunft auf die Leistungserbringer abgeschoben werden wird. Wie sehen Sie dies und inwiefern sind die Leistungserbringer dazu verpflichtet, diese Leistung zu erbringen?



Antwort:

Bedarfsermittlung durch Leistungserbringer?

Die Bedarfsermittlung ist gesetzliche Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe. Der Träger der Eingliederungshilfe hat nach § 118 SGB IX die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2 SGB IX muss die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Die nähere Ausgestaltung des an der ICF orientierten Ermittlungsinstrumentes obliegt dann dem Landesgesetzgeber (vgl. § 118 Absatz 3 SGB IX).

Bisher wurde in der Praxis die Bedarfserhebung für Eingliederungshilfeleistungen - selbst in ein und demselben Bundesland - sehr unterschiedlich gehandhabt. Sehr oft auch in der von Ihnen beschriebenen Art und Weise. Das hängt u. a. sehr stark davon ab, wie der Eingliederungshilfeträger personell aufgestellt ist.

Gänzlich „abschieben“ auf die Leistungserbringer lässt sich die Aufgabe der Bedarfserhebung aber nicht. Schließlich ist der Gesamtplan (bzw. der Teilhabeplan) Teil der Akte beim Eingliederungshilfeträger und Grundlage für den Leistungsbescheid. Hinzu kommt, dass die Bedarfserhebung sich grundsätzlich immer auf alle Teilhabeleistungsbedarfe, also auch die von anderen Leistungsträgern, bezieht. Das Prinzip von „Leistungen aus einer Hand“, das integraler Bestandteil des Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens ist, bedingt dies. Zur Erstellung eines Gesamtplans (bzw. Teilhabeplans) gehört es für die Hilfeplaner aber auch dazu, sich bei sachkundigen Dritten um Informationen zur Lebenssituation des Antragstellers zu bemühen.

Selbstverständlich ist ein Leistungserbringer im Rahmen der Berichterstattung auch weiterhin verpflichtet, nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts Auskunft darüber zu geben, welche Teilhabebedarfe zukünftig gesehen werden. Es ist dann die Aufgabe der Hilfeplaner beim Eingliederungshilfeträger, die eigenen Ergebungsergebnisse mit den Informationen Dritter abzugleichen und zu einem Gesamtergebnis in einem Gesamtplan zusammenzuführen.

Downloads und Links

Gesamtplanung

Mit den §§ 141 ff SGB XII (bzw. §§ 117 ff. SGB IX ab 01.01.2020) hat der Gesetzgeber erstmals die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung, Planung, Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle von Leistungen der Eingliederungshilfe gesetzlich normiert.

Welche Menschen mit Behinderungen erhalten Eingliederungshilfe?

Welche Menschen mit Behinderungen erhalten Eingliederungshilfe? Ist es richtig, dass nicht jeder Mensch mit Behinderungen Eingliederungshilfe bezieht?



Antwort:

Leistungen der Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach derzeitiger Rechtslage Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 53 Abs. 1 SGB XII). Davon zu unterscheiden ist die Schwerbehinderung. Für schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) gelten die Regelungen des Teils 3 SGB IX (Schwerbehindertenrecht). Die Personenkreise sind nicht deckungsgleich: Nicht alle Menschen mit wesentlicher Behinderung sind schwerbehindert und nicht alle Menschen mit Schwerbehinderung sind wesentlich behindert. Insofern beziehen auch nicht alle Menschen mit Behinderungen Eingliederungshilfe.

Im Gesetzgebungsprozess zielte das BTHG darauf ab, das neue Behinderungsverständnis in die Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe einfließen zu lassen und zugleich das Zugangsmerkmal der „Wesentlichkeit“ durch das Kriterium „in erheblichem Maße“ weiterzuentwickeln (BT-Drs. 18/9522: 276). In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde hierzu erläutert:
„Das leistungsauslösende Moment wird nun nicht mehr an der Person selbst bzw. an Persönlichkeitsmerkmalen festgemacht (‚er/sie ist wesentlich behindert‘), sondern an der Wechselwirkung zwischen Person und Umwelt, d. h. wenn die Fähigkeit zur gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße eingeschränkt ist und deshalb personelle oder technische Unterstützung in an der ICF-orientierten Lebensbereichen notwendig ist“ (ebd.: 198f.).

Die Neuregelung des Zugangs zum leistungsberechtigten Personenkreis wurde im BTHG durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche“ und „in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche“ offengelassen. So liegt gemäß BTHG eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße vor, „wenn die Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 [Lebensbereiche der ICF-Komponenten Aktivitäten und Teilhabe, Anm. d. Red.] nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist“ (Art. 25a § 99 Abs. 1 BTHG). Das Nähere soll durch ein Bundesgesetz bestimmt werden (Art. 25a § 99 Abs. 7 BTHG).

Als Grundlage für dieses Bundesgesetz wurde im Rahmen der Umsetzungsunterstützung des BTHG festgelegt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen Wirkungen von Art. 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe untersucht und mit dem Ziel konkretisiert, den leistungsberechtigten Personenkreis beizubehalten (Art. 25 Abs. 5 BTHG).

Mit dieser Untersuchung hat das BMAS die Arbeitsgemeinschaft ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH, transfer – Unternehmen für soziale Innovation, Universität Kassel (Prof. Dr. Felix Welti) und Dr. med. Matthias Schmidt-Ohlemann als Forschungsvorhaben „Rechtliche Wirkungen von Artikel 25a § 99 BTHG auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe“ beauftragt. Im September 2018 erfolgte die Veröffentlichung des Abschlussberichts als Bundestagsdrucksache 19/4500.

Das Ergebnis des nun vorgelegten Abschlussberichts ist, dass auch bei Anwendung verschiedener Berechnungsvarianten anhand der ICF eine Restgruppe bleibt, die unterschiedlich groß ausfällt, aber nicht gänzlich aufgelöst werden kann und wahrscheinlich aus dem leistungsberechtigten Personenkreis herausfallen würde (BT-Drs. 19/4500: 89). Zugleich hat die Auswertung der ergänzenden Interviews aber auch zu der wesentlichen Erkenntnis geführt, dass ein erheblicher Teil von Personen, der heute keine Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, zum leistungsberechtigten Personenkreis neu hinzukommen würde (ebd.: 90). Das Kriterium, dass der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren unverändert bleiben soll, wird mit einer quantifizierenden Neudefinition somit nicht erfüllt (ebd.: 90) (Weitere Informationen unter: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/beteiligen/fd-leistungsberechtigter-personenkreis/).

Nachdem im Rahmen des Forschungsvorhabens eine quantifizierende Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe ausgeschlossen wurde, stellt sich nun die Frage, ob eine qualitative Ausgestaltung anhand der ICF möglich ist. Das BMAS plant, im Rahmen eines partizipativen Beteiligungsprozesses Kriterien zur Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises zu erarbeiten (BT-Drs. 19/3592: 48; Rombach 2018: 12). Bis zur Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe durch ein Bundesgesetz bleibt die bisherige Definition bestehen.

 

Literatur:

Deutscher Bundestag (2018): Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (BT-Drucksache 19/4500). In: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/045/1904500.pdf (PDF-Dokument) (27.09.2018)

Deutscher Bundestag (2018): Zwischenbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (BT-Drucksache 19/3242). In: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/032/1903242.pdf (PDF-Dokument)(02.07.2018)

Rombach, Wolfgang (2018): Überblick zum aktuellen Umsetzungsstand des Bundesteilhabegesetzes aus Sicht des Bundes. Umsetzungsbegleitung BTHG –Regionalkonferenz Nord. In: www.umsetzungsbegleitung-bthg.de (PDF-Dokument, 353.2 KB)

Sie können Ihren Beitrag veröffentlichen und anderen Nutzern die Möglichkeit geben, diesen einzusehen und zu unterstützen. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ich möchte nicht, dass mein Beitrag in der Fachdiskussion online einsehbar ist. Ich möchte, dass mein Beitrag (nach Freigabe) online einsehbar ist.
Bundesland:
Gruppe:
Organisation:
Position:
Ich möchte meinen Namen nicht nennen. Ich möchte den Beitrag namentlich einreichen. Vorname:
Nachname:

Ich möchte via E-Mail informiert werden, wenn die neue Version des BTHG-Kompasses online verfügbar ist.
E-Mail-Adresse:
Ich möchte keine Rückmeldung zu meinem Beitrag erhalten.

Mein Beitrag:

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.