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BTHG-Kompass 2.5

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.5

Gibt es auch nach Einführung des BTHG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Persönliches Budget?

Vor der Einführung des BTHG war es in einigen uns bekannten Landkreisen möglich, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb einer WfbM als Persönliches Budget zu erhalten. Die BAGÜS hatte dafür 2013 eine Orientierungshilfe verfasst, die weitgehend selbstbestimmte und individuelle Wege in der Arbeitswelt ermöglichte. Unter welcher gesetzlicher Bezugnahme bzw. mit welcher Argumentation kann dies auch weiterhin möglich sein?



Antwort:

Es ist auch weiterhin möglich, diese Leistungen als Persönliches Budget zu erhalten. Das Persönliche Budget ist im Ersten Teil des SGB IX, in § 29 geregelt und gilt damit für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) und alle Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Zwar war das Persönliche Budget bis Ende 2017 als Ermessensvorschrift ausgestaltet (§ 17 SGB IX a.F. „kann erbringen“), ab dem 1. Januar 2008 besteht jedoch bereits ein Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, sobald der Leistungsberechtigte die Ausführung als Persönliches Budget beantragt. (§ 159 Abs. 5 SGB IX a.F.).

Am Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget hat sich mit dem BTHG also nichts geändert. Es wurde lediglich die Rechtsgrundlage verändert.

Rechtsanspruch seit 01.01.2008 bleibt weiterhin bestehen Downloads und Links

Rentenversicherungbeiträge bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit

Im Rahmen der Werkstatttätigkeit werden hohe Versicherungsbeiträge von der Werkstatt an die Rentenversicherung gezahlt (Beitrag Arbeitnehme + Beitrag Arbeitgeber, ca. 2.350€ monatlich (NDS)). Im Rahmen des Budgets für Arbeit erhält der Leistungsberechtigte als Arbeitnehmer auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Vergütung von z.B. 1.790,00€ Brutto. Die Versicherungsbeiträge für die Rentenversicherung werden in diesem Fall niedriger sein, als bei den Werkstattbeschäftigen.

Wer fängt den Differenzbetrag auf? Oder wird der Leistungsberechtigte beim Budget für Arbeit im Bereich der Rentenversicherungsbeiträge schlechter gestellt?

Der Rentenversicherungsträger verwies bei meiner Anfrage auf die §§ 168 Abs. 1 Nr. 2 a, 162 Nr. 2a, 179 SGB VI. Es würde so gehandhabt werden, wie bei den Integrationsfirmen, d.h. den Differenzbetrag hat der Kostenträger zu zahlen. Ist das auch im Bezug Budget für Arbeit so? Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber den Leistungsberechtigten durch das Budget für Arbeit schlechter stellen wollte, als die Werkstattbeschäftigten.



Antwort:

Rente bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit

Unterschiede in der Rentenberechnung zwischen Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit können sich aufgrund einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage, also der beitragspflichtigen Einnahmen bei Versicherungspflichtigen (§ 161 Abs. 1 SGB VI), ergeben.

Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) werden als beitragspflichtige Einnahmen mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies sind im Jahr 2018 monatlich 2.436 Euro. Der Durchschnittsverdienst in einer WfbM liegt bei rund 180 Euro. Für Beschäftigte im Budget für Arbeit wird hingegen das Bruttoentgelt als beitragspflichtige Einnahme und damit als Beitragsbemessungsgrundlage genutzt.

Da die Beitragsbemessungsgrundlage wiederum die wesentliche Basis zur Ermittlung der Entgeltpunkte darstellt (§ 70 Abs. 1 SGB VI), die ein wesentlicher Bestandteil zur letztlichen Berechnung der monatlichen Rentenhöhe sind (§ 64 SGB VI), kann die unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlage auch zu unterschiedlichen Rentenansprüchen führen. Ob diese Rentenansprüche im Budget für Arbeit höher oder geringer sein werden als bei Werkstattbeschäftigten, hängt somit letztlich von der Höhe des Bruttoentgelts des Budgetnehmers ab.
 

Verteilung der Rentenversicherungsbeiträge bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für ArbeitDownloads und Links

Rentenanspruch zwischen Werkstattbeschäftigten und Budget für Arbeit

Worin besteht der Unterschied beim Rentenanspruch zwischen Werkstattbeschäftigten und Beschäftigten im Budget für Arbeit?



Antwort:

Rente bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit

Zwischen Werkstattbeschäftigten und Beschäftigten im Budget für Arbeit gibt es Unterschiede in der Berechnung der Rentenansprüche, die letztlich zu unterschiedlichen Rentenhöhen führen können. Der Unterschied in der Rentenberechnung ergibt sich aufgrund einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage, also der beitragspflichtigen Einnahmen bei Versicherungspflichtigen (§ 161 Abs. 1 SGB VI).

Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) werden als beitragspflichtige Einnahmen mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies sind im Jahr 2018 monatlich 2.436 Euro. Der Durchschnittsverdienst in einer WfbM liegt bei rund 180 Euro. Für Beschäftigte im Budget für Arbeit wird hingegen das Bruttoentgelt als beitragspflichtige Einnahme und damit als Beitragsbemessungsgrundlage genutzt.

Da die Beitragsbemessungsgrundlage wiederum die wesentliche Basis zur Ermittlung der Entgeltpunkte darstellt (§ 70 Abs. 1 SGB VI), die ein wesentlicher Bestandteil zur letztlichen Berechnung der monatlichen Rentenhöhe sind (§ 64 SGB VI), kann die unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlage auch zu unterschiedlichen Rentenansprüchen führen. Ob diese Rentenansprüche im Budget für Arbeit höher oder geringer sein werden als bei Werkstattbeschäftigten, hängt somit letztlich von der Höhe des Bruttoentgelts des Budgetnehmers ab.
 

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