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BTHG-Kompass 2.5

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.5

Teilhabeplanverfahren

Um auch bei komplexen Bedarfen zügig zu einer geschlossenen Kette an Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu kommen, wurden die für alle Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften zur Bedarfsermittlung, Kooperation und Koordination in Teil 1 des SGB IX detaillierter ausgearbeitet.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Ist es richtig, dass für Leistungen nach Teil 1, Kapitel 1 – 14 SGB IX die §§ 19 und 20 (Teilhabeplan, Teilhabekonferenz) anzuwenden sind solange sich Leistungen des BTHG nicht mit Leistungen aus Teil 2 und Teil 3 SGB IX n.F. überschneiden?



Antwort:

Nein.

Der Teilhabeplan ist dann zu erstellen, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen.

Das Teilhabeplanverfahren führt die Bedarfsermittlungen und Leistungsfeststellungen aus den verschiedenen Systemen zusammen und dient der Quotierung der Kostenanteile bei Teilhabeleistungen (z.B. ein bestimmtes HIlfsmittel), die durch mehrere Träger zu erbringen sind, weil sie beispielsweise sowohl der medizinischen Rehabilitation (Krankenkasse) als auch der sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) dienen.

Sofern in diesen Fällen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. erforderlich sind, sind diese natürlich auch Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung

Im § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX steht: Wenn für die Zuständigkeitsklärung die Ursache der Behinderung geklärt werden muss und die Klärung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 möglich ist, soll der Antrag unverzüglich dem Rehaträger weitergeleitet werden, der "die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt". Wer erbringt gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX eine "Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung"? Wer macht das? Welchem Rehaträger kann der Antrag in diesem Fall weitergeleitet werden?



Antwort:

Diese Frage betrifft grundsätzlich das Rangverhältnis der Leistungen aus verschiedenen Systemen. Die Frage kann auch nicht generell, sondern nur anhand des Einzelfalls beantwortet werden. Es kommt jeweils darauf an, welche Leistungen (aus welcher Leistungsgruppe des § 5 SGB IX) benötigt werden.


Nach dem Ausschlussprinzip kann man für jede Leistungsgruppe den oder die zuständigen Rehabilitationsträger ermitteln.


Das weitreichendste System ist das der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Träger erbringen nicht nur die Krankenbehandlung, sondern auch Leistungen aller Leistungsgruppen des § 5 SGB IX. Sie tritt allerdings nur ein, wenn die Ursache der Behinderung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist. Das zweite System, in dem Leistungen aller Leistungsgruppen in Anhängigkeit von der Ursache der Behinderung erbracht werden, ist der Ausgleich von Schädigungen im Zuständigkeitsbereich der Träger der Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge (sog. “Soziales Entschädigungsrecht”; hierzu zählen z.B. Schädigungen im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg, Tätigkeiten für die Bundeswehr, Opferentschädigung, DDR-Häftlingsentschädigung, Entschädigung bei Impfschäden usw.). Der Leistungsumfang ist allerdings geringer, als bei Leistungen durch die Gesetzliche Unfallversicherung. Eine Darstellung der einzelnen Voraussetzungen trägt zur Beantwortung der Ausgangsfrage nichts bei.
Alle Ansprüche für die es auf die Ursache der Behinderung ankommt, ähneln ihrem Charakter nach eher dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, als dem sozialrechtlichen Nachteilsausgleich.

Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der BehinderungDGUV oder DRV?

Während die Gesetzliche Unfallversicherung nur leistet, wenn die Behinderung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeführt werden kann (§ 7 SGB VII), erbringt die Gesetzliche Rentenversicherung Teilhabeleistungen nur dann, wenn weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit Ursache der Behinderung sind (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI). Beide Rehabilitationsträger leisten also nicht, solange die Ursache der Behinderung ungeklärt ist.


Kann die Ursache der Behinderung nicht rechtzeitig aufgeklärt werden, ist für die Beantwortung der Frage, an welchen weiteren Rehabilitationsträger der Antrag weiterzuleiten ist (oder auch: welche weiteren Rehabilitationsträger ins Teilhabeplanverfahren einzubeziehen sind) entscheidend, aus welcher Leistungsgruppe (oder aus welchen Leistungsgruppen) des § 5 SGB IX Leistungen benötigt werden, um die Ziele der §§ 1 und 4 SGB IX zu erreichen. Es geht also zunächst um die „Bedarfserkennung“ gem. § 9 Abs. 1 SGB IX.

Nicht ausschließbar: Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe

Die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe (Leistungsgruppen 1, 2, 4 und 5 gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 6 SGB IX) sind, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen (Minderjährige oder junge Volljährige, § 41 SGB VIII, ““seelische Behinderung“, § 35 a SGB VIII), grundsätzlich nicht ausschließbar und kommen immer auch neben Leistungen aus allen anderen Systemen in Betracht. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Nachrang der Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsgruppen 1, 2, 4 und 5 gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 7 SGB IX) sind demgegenüber grundsätzlich nachrangig, § 2 AGB XII bzw. § 91 SGB IX (neu ab 2020) und abhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten.

„Die Reste sortieren“

Nachdem klar ist, dass bis zur Feststellung der Ursache der Behinderung weder Unfall- noch Rentenversicherung leisten, unter welchen Voraussetzungen neben den Leistungen aus anderen Systemen auch Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe infrage kommen und dass Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Leistungen anderer Rehabilitationsträger immer nachrangig sind, verbleiben für folgende Leistungsgruppen folgende Rehabilitationsträger:
1. Medizinische Rehabilitation – GKV (bzw. PKV) und Eingliederungshilfe;
2. Teilhabe am Arbeitsleben – Bundesagentur für Arbeit, Träger der Eingliederungshilfe (Abgrenzungskriterium: Erwerbsfähigkeit);
3. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen – GKV (bzw. PKV) und Bundesagentur für Arbeit (Abgrenzungskriterium: Arbeitsunfähigkeit);
4. Teilhabe an Bildung – Träger der Eingliederungshilfe;
5. Soziale Teilhabe – Träger der Eingliederungshilfe;
Anhand des dargestellten groben Schemas gelingt es zumindest, den Kreis der infrage kommenden Rehabilitationsträger einzugrenzen, um entweder den Antrag weiterzuleiten oder sie in ein Teilhabeplanverfahren einzubeziehen. Sie prüfen die Zuständigkeit und die Anspruchsvoraussetzungen dann jeweils selbst.
Um jedoch als Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 4 bzw. § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vorgehen zu können, muss man sich mit den Leistungsvoraussetzungen allerdings im Einzelfall näher beschäftigen.

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