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BTHG-Kompass 2.5

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.5

Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe

Wie verhält es sich mit den Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe jetzt und ab 2020? Gibt es rechtliche Fristen, indem ein Verlängerungsantrag bearbeitet und bewilligt sein muss? Zum Beispiel bei Heimbewohnern oder auch bei Personen, die ambulante Eingliederungshilfe erhalten.



Antwort:

Leistungen der Eingliederungshilfe sind Teilhabeleistungen. Deshalb gilt dafür die Frist des § 14 Abs. 2 SGB IX und der Rehabilitationsträger entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund, dass mit der Systemumstellung zum 1. Januar 2020 die Rechtsgrundlage für alle Leistungen der Eingliederungshilfe wegfällt und alle Leistungen neu beschieden werden müssen, erscheint es allerdings ratsam, Verlängerungsanträge rechtzeitig vor dem Jahreswechsel zu stellen.

Fristen bei Verlängerungsanträgen in der Eingliederungshilfe

Andere Leistungsanbieter

Andere Leistungsanbieter bieten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen in den Bereichen berufliche Bildung oder Beschäftigung an und sollen das Angebot außerhalb der Werkstätten für behinderte Menschen ergänzen.

Zahlen zu den bisherigen Anträgen anderer Leistungsanbieter

Wir sind daran interessiert, ob bislang Erkenntnisse und Zahlen aus den Bundesländern über die bisherigen Anträge auf Anerkennung als Anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX vorliegen.

Wie viel Interesse besteht an der Anerkennung und aus welchen Bereichen kommen die Antragsteller (Träger, WfbM, Wirtschaft etc.)?

Wie viele Anträge wurden bislang bewilligt und in welchen Bundesländern?

Können Sie hierzu Zahlen nennen?

Wenn keine Zahlen vorliegen sollten, wo kann die Anzahl der Anträge erfragt werden und werden diese Daten in der nächsten Zeit evaluiert?

Wer wäre in diesem Bereich Ansprechpartner, das BMAS?

Vielen Dank für eine Auskunft.



Antwort:

Anzahl der zugelassenen anderen Leistungsanbieter

Die zugelassenen anderen Leistungsanbieter werden von dem Informationssystem REHADAT erfasst. Auf dem Portal lassen sich die Adressen von anderen Leistungsanbietern, die einen Vertrag zur Durchführung von Leistungen nach § 60 SGB IX mit einem Leistungsträger geschlossen haben, finden. Die Basisangaben werden gemäß einer Absprache mit den Leistungsträgern nach Vertragsabschluss an REHADAT gemeldet.


Laut REHADAT lassen sich derzeit (Stand November 2019) insgesamt 20 zugelassene andere Leistungsanbieter in sieben Bundesländern ausfindig machen (REHADAT 2019). Von diesen bieten 16 Leistungen im Berufsbildungs-und Eingangsverfahren (§ 57 SGB IX) sowie vier im Arbeitsbereich der WfbM (§ 58 SGB IX) an. Es fällt zudem auf, dass besonders (Berufs-) Bildungswerke sowie Werkstätten sich als andere Leistungsanbieter bewerben. Die freie Wirtschaft, als Anbieter von Leistungen des § 57 und § 58 SGB IX, ist bei der derzeitigen Auflistung von REHADAT nicht wiederzufinden.
Neben der Auflistung von REHADAT lassen sich Zahlen und Erkenntnisse beim jeweils zuständigen Rehabilitationsträger in den einzelnen Bundesländern erfragen. Das BMAS wird zudem Daten zu anderen Leistungsanbietern im Rahmen der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG erheben.

Materialien
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