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BTHG-Kompass 3.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.3

Budget für Ausbildung und Eingangsverfahren

Muss vor Inanspruchnahme des Budgets für Ausbildung das Eingangsverfahren nach § 57 Abs. 2 SGB IX durchlaufen werden?



Antwort:

Eingangsverfahren muss nicht durchlaufen werden

In der Gesetzesbegründung zum Angehörigen-Entlastungsgesetz wird ausgeführt, dass das Eingangsverfahren nach § 57 Abs. 2 SGB IX vor Inanspruchnahme des Budgets für Ausbildung nicht durchlaufen werden muss, da es sich beim Budget für Ausbildung um eine Alternative zu Leistungen nach § 57 SGB IX handelt (BT-Drs. 19/13399: 37).

Zuständigkeit im Anschluss an das Budget für Ausbildung

Es gibt Unsicherheiten bei der Zuständigkeit, wenn mit dem Budget für Ausbildung eine Berufsausbildung abgeschlossen wird und im Anschluss eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ohne Unterstützung möglich ist. Ist der Träger der Eingliederungshilfe oder die Bundesagentur für Arbeit zuständig für die Sicherstellung der anschließenden Beschäftigung. Und wird dies bereits im Rahmen des Budgets für Ausbildung "mitgedacht"?



Antwort:

Im Regelfall ist auch nach Berufsabschluss mit einem Budget für Ausbildung die Bundesagentur für Arbeit für die anschließenden Leistungsbedarfe zur Teilhabe an Arbeit zuständig. Die BA ist schon im Regelfall für das Budget für Ausbildung zuständig, vgl. § 63 Abs. 1 SGB IX. Besondere Zuständigkeiten, z.B. der Unfallversicherung oder z.B. der Kriegsopferfürsorge, sind beim Budget für Ausbildung ja nur in selten Fällen begründet und die Rentenversicherung für ein Budget für Ausbildung auch nur bei zuvor schon langjährig Versicherten zuständig.

Die Zuständigkeit der Bundesagentur nach einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung (mit einem Budget für Ausbildung oder nicht) geht der Eingliederungshilfe klar vor. Die Eingliederungshilfe leistet nur noch zur Teilhabe zur Beschäftigung, vgl. § 111 SGB IX, und kommt gegenüber der BA nur nachrangig in Betracht, vgl. § 91 SGB IX. Die Bundesagentur muss mit allen denkbaren Leistungen (§§ 112 ff. SGB III, 49 ff. SGB IX) die Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen am Arbeitsmarkt fördern. Das kann auch die Gewährung von Eingliederungszuschüssen umfassen, vgl. § 90 SGB III. Sollte langfristig ein Lohnkostenzuschuss erforderlich sein, dann muss ein Budget für Arbeit, § 61 SGB IX, zu Lasten der Eingliederungshilfe (evtl. mit Beteiligung des Integrationsamtes) und unter weiterer Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur geleistet werden.

Es ist wichtig, dass der Begriff „Budget“ nicht vorschnell mit Eingliederungshilfe besetzt wird und die vorrangige Verantwortung der BA übergangen wird.

Die nach einer erfolgreichen Ausbildung anschließend erforderlichen Teilhabeleistungen müssen unbedingt schon während der Ausbildungsphase grundlegend mitgedacht werden, denn der Übergang muss früh gemanagt werden. Es ist daher wichtig, dass die Teilhabeplanung fortlaufend angepasst wird, so wie es § 19 Abs. 3 SGB IX verlangt. Wenn die BA nach Ende der Ausbildung direkt ein Budget für Arbeit zu Lasten der Eingliederungshilfe angeregt, muss der Eingliederungshilfeträger wiederum auf die fortdauernde Leistungsgewährung zu Lasten der Bundesagentur hinwirken. Die EUTB-Stellen müssen die Menschen dabei bestärken, sich nicht auf die Eingliederungshilfe abdrängen zu lassen. Das BTHG will solche Pfadabhängigkeiten gerade aufbrechen.

Zuständigkeit im Anschluss an das Budget für AusbildungDownloads und Links

Teilhabe an Bildung

Durch das BTHG wurden Leistungen zur Teilhabe an Bildung als neue Leistungsgruppe im SGB IX aufgenommen. Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert von Bildung vor dem Hintergrund des Art. 24 der UN-BRK und wirft zugleich Fragen nach der Umsetzung der neuen Leistungsgruppe auf.

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