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Anforderungsmodell für erfolgreiche Etablierung anderer Leistungsanbieter

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Inhaltsverzeichnis

Anforderungsmodell für erfolgreiche Etablierung anderer Leistungsanbieter

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Anforderungsmodell für erfolgreiche Etablierung anderer Leistungsanbieter

Im Rahmen eines Projekts des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) (Wörmann, 2018) wurde u. a. untersucht, welche Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, damit andere Leistungsanbieter sich etablieren können. Zwar wurden in diesem Projekt die Bedingungen für Inklusionsunternehmen untersucht, jedoch lassen sich die Prioritäten auch auf andere Unternehmen beziehen. Folgende drei Prioritäten wurden identifiziert:

1. Personenzentrierung

2. Partnerschaftliche Zusammenarbeit

3. Persönliche Beratung

Personenzentrierung

Andere Leistungsanbieter wurden bereits in der öffentlichen Diskussion als Entwicklungschance für ein Mehr an individueller und passgenauer Teilhabe am Arbeitsleben angesehen. Für eine personenzentrierte Ausrichtung bedarf es allerdings einer Struktur, in der diese Entwicklungsperspektive auch praktisch umgesetzt werden kann.

Dabei geht es zunächst um die Identifikation des individuellen Bedarfes in Teil- und Gesamtplanverfahren, die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts sowie der Gestaltung der Arbeitsumgebung in Bezug auf den Beschäftigten. Außerdem ist es im Sinne des Wunsch- und Wahlrechts (dazu § 62 SGB IX) wichtig, ein bunteres Feld an Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, damit der Einsatz des Einzelnen in einem Unternehmen entsprechend der Vorgaben ermöglicht werden kann. Darüber hinaus spielt auch die individuelle, personenzentrierte Qualifizierung der Mitarbeiter eine entscheidende Rolle. Eine Kombination aus externer Unterstützung, Anleitung am Arbeitsplatz und eigenständigen Arbeitsphasen ohne Anleitung stellt insbesondere für Wirtschaftsunternehmen eine umsetzungsfähige Konzeption dar.

Partnerschaftliche Zusammenarbeit

Dies bezieht sich vor allem auf die Vernetzung aller handelnden Akteure. Dabei ist vornehmlich die modularisierte Leistungserbringung gemeint. Das bedeutet, dass verschiedene Leistungsmodule jeweils von verschiedenen Leistungsanbietern durchgeführt werden können. Die Idee einer institutionsübergreifenden Leistungserbringung beinhaltet somit die Modularisierung von „Werkstattleistungen". Somit können Leistungen, die Träger A nicht abbilden kann oder will, von Träger B „eingekauft" werden. Als Grundlage der optimalen Kooperation zwischen den Trägern sind dazu allerdings auf regionaler Ebene lokale Netzwerke notwendig.

Persönliche Beratung

Zwischen dem Kostenträger und dem potentiellen Anbieter bedarf es einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Kostenträger sollte dabei dem Unternehmen beratend zur Seite stehen und bereits früh im Prozess eine erste Beurteilung des Vorhabens in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen, aber auch Personal- und Finanzierungskonzepte vornehmen. Somit kann dem Anbieter schnell signalisiert werden, ob ihre Ideen auch tragwürdig erscheinen oder ob noch Anpassungen notwendig sind.

Außerdem bedarf es einer guten Form der Öffentlichkeitsarbeit. Hiermit ist vor allem die Erwähnung positiver Beispiele aus der betrieblichen Praxis zu erwähnen. Das ermutigt zum einen Unternehmen ebenso ein anderer Leistungsanbieter zu werden und weckt gleichzeitig die Neugier bei Leistungsberechtigten, ebenfalls diesen inklusiven Weg der betrieblichen Teilhabe zu gehen.

Quellen:

Wörmann, Daniel (2018): Inklusionsunternehmen als andere Leistungsanbieter. In: Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, Beitrag A10-2018, https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a10-2018/ (08.10.2019).

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