Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

Thema

Beteiligen

Fachdiskussion Andere Leistungsanbieter

Seit 2018 gibt es mit dem BTHG für Menschen mit Behinderungen eine Alternative zur beruflichen Bildung und Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM): die sogenannten anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX). Allerdings lassen sich knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Teils des BTHG bundesweit nur wenige Anbieter ausfindig machen.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Anforderungsmodell für erfolgreiche Etablierung anderer Leistungsanbieter Dokument öffnen

Im Rahmen eines Projekts des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) (Wörmann, 2018) wurde u. a. untersucht, welche Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, damit andere Leistungsanbieter sich etablieren können. Zwar wurden in diesem Projekt die Bedingungen für Inklusionsunternehmen untersucht, jedoch lassen sich die Prioritäten auch auf andere Unternehmen beziehen.

    Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

    Zeige 8 Einträge

    Beitrag #1004

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 4
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Welche Regelungen gibt es für Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung bei anderen Leistungsanbietern? Gibt es eine Eigenbeteiligung der Leistungsberechtigten?

    Beitrag #1012

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3

    Seit Inkrafttreten des BTHG habe ich 6 Träger in 5 Bundesländern in der Erarbeitung von Konzepten für den Andere Leistungsanbieter beraten und diese im Anerkennungsverfahren und der Implementierung der Maßnahmen begleitet. Auf diesem Erfahrungshintergrund kann ich feststellen:

    • Die regionalen Einkaufszentren (REZ) der Bundesagentur für Arbeit sind grundsätzlich bereit, neue Träger im Berufsbildungsbereich zu akzeptieren. Die Hürden der Anerkennung sind sehr hoch und für Träger ohne spezifisches Fachwissen (WfbM, eigene Berufsbildungsangebote) nur sehr schwer zu überwinden. Eingereichte Konzepte werden vielfach zurückgegeben, bis sie vereinfacht gesagt 1 zu 1 WfbM Standard erfüllen oder eben abgelehnt. Dies passiert auch bundesweit bekannten Trägern, die seit Jahren oder Jahrzehnten anerkanntermaßen erfolgreich und innovativ sind.
    • Bezüglich des Arbeitsbereichs beseht bei vielen Trägern der Eingliederungshilfe grundsätzlich eine restriktive bis ablehnende Haltung gegenüber neuen Ansätzen und Angeboten. Die Anträge und Konzepte liegen in den Schubladen und werden nicht oder nur sehr schleppend verfolgt.
    • Träger, die bereits eine Anerkennung des Konzepts erreicht haben, warten auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen. In Erwartung und Avisierung bald möglicher Maßnahmebeginne wurde hinsichtlich Personal und Räumlichkeiten in Vorleistung getreten, was bisweilen wegen fehlender Vertragsabschlüsse oder Verfahren zu hohen fünfstelligen Verlusten führte.
    • Eingliederungshilfeträger aus Landesebene beklagen bisweilen fehlende Richtlinien oder Gestaltungsgrundsätze aus der Bundesebene.
    • Als vorläufiges Fazit kann festgestellt werden, dass die mit dem BTHG Novellierung verbundenen Erwartungen an eine Ausweitung von Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung sich bislang kaum erfüllt haben. Mit Stand Ende November 2019 waren in Rehadat gerade mal 13 Träger in 7 Bundesländern gelistet, die über eine Anerkennung als Anderer Leistungsanbieter verfügen, davon nur 5 im Arbeitsbereich.
    • Einige Träger habe die Arbeit als Anderer Leistungsanbieter im geringen Umfang aufgenommen und dabei durchaus interessante und attraktive Teilhabemöglichkeiten erschlossen.

    Beitrag #1010

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 5

    Sind andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) steuerrechtlich den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gleichgestellt?

    Beitrag #1009

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3

    Im Berufsbildungsbereich müssen die Anderen Leistungsanbieter laut Fachkonzept der Agentur für Arbeit, ebenso wie die Werkstätten, mit binnendifferenzierten Bildungsrahmenplänen arbeiten. Standardisierte Bildungsrahmenpläne, die diese Anforderungen erfüllen, werden bspw. durch die BAG WfbM für ihre Mitglieder zur Verfügung gestellt.

    Welche Möglichkeiten haben Andere Leistungsanbieter im Berufsbildungsbereich Bildungsrahmenpläne zu nutzen, die eine gewisse Qualität versprechen und Durchlässigkeit und Anschlussmöglichkeiten gewährleisten können (z.B. der BAG WfbM)? Wie könnte hier eine übergreifende Zusammenarbeit gestaltet werden, die dem Paradigmenwechsel weg von einer institutionellen Systemlogik hin zur Subjektlogik folgt?

    Beitrag #1005

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 12
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Überbrückungszeit

    Angenommen der andere Leistungsanbieter hat einen Beschäftigen auf einem Arbeitsplatz auf dem 1. Arbeitsmarkt platziert. Nun steht der Übergang vom anderen Leistungsanbieter auf den neuen Arbeitgeber an. Was geschieht in einer eventuellen Leerzeit bzw. Überbrückungszeit?

    Beitrag #1003

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 8
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Gibt es bereits ein Fachkonzept für den Arbeitsbereich bei anderen Leistungsanbietern?

    Beitrag #1002

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 6

    Guten Tag,

    momentan bieten wir Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen eine Tagesstruktur, meinst mit dem Ziel in Zukunft eine WfbM besuchen zu können. Unser Klientel besteht aber auch aus Menschen, die es entweder aus Altersgründen oder auch Krankheitsgründen nicht schaffen werden, eine WfbM zu besuchen. Die Finanzierung läuft bei uns über die Leistungstypen, die ja in der Übergangszeit auch noch weiter Bestand haben sollen.

    Meine Frage ist nun, gibt es bereits Ideen, was danach kommt? Oder macht es Sinn, sich als "anderer Leistungsanbieter" anerkennen zu lassen. Dann ist meine Frage, wie das Prozedere im Detail abläuft. Genau dazu sind nämlich die Informationen im Netz wirklich dürftig.

    Beitrag #1001

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 14
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Ist es für Inklusionsbetriebe möglich, als anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX anerkannt zu werden?

    Wenn ja, sind Ihnen Inklusionsbetriebe bekannt, denen dies bereits gelungen ist?

    Zeige 8 Einträge

    Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.