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BTHG-Kompass 3.5

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.5

Mitwirkungspflicht zur Aufnahme in einer besonderen Wohnform

Muss das Sozialamt dem Betreuten helfen, ein Wohnheim/Pflegeheim zu finden, das heißt z.B. Listen abzutelefonieren, bis ein Platz gefunden ist?



Antwort:

Mitwirkungspflicht zur Aufnahme in einer besonderen Wohnform

Der Rehabilitationsträger ist nach § 20 SGB X verpflichtet den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dem gegenüber stehen die Mitwirkungspflichten der antragstellenden Peron nach §§ 60 ff. SGB I. Wieweit die Mitwirkungspflichten gehen, richtet sich nach § 65 Absatz 2 SGB I. Wenn also eine Mitwirkungspflicht etwa aufgrund einer Behinderung der antragstellenden Person nur eingeschränkt besteht, kann die Amtsermittlungspflicht der Behörde sich erhöhen. In § 106 Absatz 3 Ziffer 4 SGB IX hat der Gesetzgeber konkretisierend geregelt, dass der Eingliederungshilfeträger den Leistungsberechtigten bei der Erfüllung dessen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) unterstützen muss. Bei der Aufzählung der Beratungs- und Unterstützungspflichten handelt es sich um offene Beispielskataloge. Die Pflichten des rechtlichen Betreuers als gesetzlicher Vertreter der antragstellenden Person dagegen richten sich nach § 1901 BGB.

Form und Maß der Handlungsverpflichtung durch den Eingliederungshilfeträger ergibt sich aus den beim Leistungsberechtigten vorhandenen Beeinträchtigungen bezüglich der sich aus der Leistungsbewilligung und der Inanspruchnahme ergebenden Erfordernissen. Hindern die Beeinträchtigungen den Leistungsberechtigten an der Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen, löst dies einen Unterstützungsanspruch aus. Der Eingliederungshilfeträger kann die Aufgabe von einem Dienstleister erledigen lassen (§ 106 Abs. 4 SGB IX), muss es aber im Zweifel selbst tun.

Müssen zum Zwecke der Aufnahme in einer besonderen Wohnform verschiedene Einrichtungen „abtelefoniert“ werden und ist der Leistungsberechtigte dazu nicht in der Lage, bestünde dem Grunde nach ein Anspruch auf Unterstützung nach § 106 abs. 3 SGB IX.

Sollte es sich um die Aufnahme in einem Pflegeheim handeln, würde ein Unterstützungsanspruch dann bestehen, wenn die Aufnahme in einem Pflegeheim Bestandteil des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens wäre.

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Beratungspflicht des EIngliederungshilfeträgers

Wenn der Sozialhilfeträger an die EUTB weiter verweist, muss er dann selbst nicht mehr beraten?



Antwort:

Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers

Die Beratung durch die EUTB entbindet den Eingliederungshilfeträger nicht von der Pflicht, selbst auch zu beraten. Es kann durchaus auch mal zu einer „Doppelberatung“ kommen. Es ist auch in anderen Zusammenhängen gar nicht so selten, sich in einer Phase der Entscheidung woanders eine „Zweitmeinung“ einzuholen.

Es handelt sich bei der Beratungspflicht des Eingliederungshilfeträgers aber nicht um eine Zwangsberatung. Ob und wie intensiv sie genutzt wird, entscheidet der Leistungsberechtigte.

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Wer löst die Rechtsansprüche der Familie bei der interdisziplinären Frühförderung ein?

Wenn es keine interdisziplinäre Frühförderung gibt, wer löst dann die Rechtsansprüche der Familien ein?



Antwort:

Eltern haben einen Rechtsanspruch auf offene niederschwellige Beratung

Es gibt Bundesländer, in denen es aktuell kaum interdisziplinäre Frühförderstellen gibt, sondern eher heilpädagogische Frühförderstellen. Bedingt durch die Novellierung des SGB IX / BTHG haben alle Eltern mit ihren Kindern mit (drohenden) Behinderungen einen Rechtsanspruch auf offene niedrigschwellige Beratung und interdisziplinäre Diagnostik sowie auf die Komplexleitung als abgestimmte medizinisch-therapeutische und heilpädagogische Leistungen in der Frühförderstelle. Dieses Beratungsangebot sorgt nicht dafür, dass mehr Kinder interdisziplinäre Frühförderung beanspruchen, sondern dass Kinder, die Förderung benötigen, diese frühzeitiger in Anspruch nehmen können. So lassen sich Beeinträchtigungen im frühen Stadium möglicherweise noch mildern.

Hierfür muss eine Sicherstellung von interdisziplinärer Frühförderung in allen Bundesländern zukünftig erfolgen. Dies kann sowohl im Frühförderteam als auch über Kooperationen mit ärztlichen und therapeutischen Praxen möglich gemacht werden. Aktuell bieten auch heilpädagogische Frühförderstellen Beratungsangebote für Eltern vor der Bewilligung von Frühförderleistungen an. Diese sind nicht immer in der aktuellen Regelfinanzierung verhandelt. Da die Eltern - wie oben genannt - einen Rechtsanspruch haben, muss zukünftig in jeder Region diese interdisziplinäre Frühförderung vorgehalten werden. Die Frühförderstellen sollten sich erst konzeptionell, dann finanziell mit den Leistungsträgern zur notwendigen Weiterentwicklung verständigen.

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