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Thema

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Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe

Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung dieser Änderungen in dieser Online-Fachdiskussion.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

Beitrag #1006

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 1

 Befreiung von der Zuzahlung 2021(Krankenkasse)

Da die Zahlungsströme durch das BTHG umgeleitet worden sind, ergibt sich jetzt die Problematik, dass die Erwerbsminderungs-Rente direkt an die Bewohner gezahlt wird und diese dadurch bei der Einkommensermittlung der Krankenkasse mit berücksichtigt wird. Da die Heimbewohner jedoch davon ihre Miete/Verpflegung, welche bisher vom LWL Münster bezahlt wurde, jetzt selber bezahlen müssen, ergibt sich bei Einkommensermittlung durch die Krankenkasse eine Benachteiligung der Heimbewohner.

Da die Bewohner neben der Rente nur Leistungen nach dem SGB XII bzw. neuerdings stattdessen Wohngeld sowie ihren Werkstatt-Arbeitslohn erhalten, hat sich deren finanzielle Situation nicht wesentlich verbessert. 

Beitrag #1005

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 3

Unterschiedliche Vermögensschonbeträge erscheinen fragwürdig

Der mit dem neuen BTHG zum 1.1.2020 eingeführte höhere Vermögensschonbetrag für Barbeträge von derzeit 59.220,-- Euro (150% der jährlichen Bezugsgröße) ist begrüßens- und lobenswert und stellt eine spürbare Verbesserung für die Betroffenen dar. Dies bedeutet, dass z.B. Menschen mit eigener Rente, die in einer Einrichtung der sozialen Eingliederungshilfe leben - sofern ihr Einkommen über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt - jetzt nicht nur i.d.R. etwas mehr Geld zur Verfügung haben, sondern auch mehr Vermögen aufbauen können. Bisher hatte dieser Personenkreis lediglich einen mtl. Barbetrag um die 120,-- Euro zur persönlichen Verfügung; die volle Rente musste i.d.R. dem Sozialamt für die Heimkosten abgetreten werden.

Empfänger von (ergänzenden) Grundsicherungsleistungen gem. SGB 12 bleiben von dieser neuen Vergünstigung allerdings bekanntlich ausgeschlossen.

Was m.E. aber noch weniger einleuchtet ist, dass z.B. Empfänger von Hilfe zur Pflege gem. SGB 12, deren Renteneinkommen wegen Erwerbsminderung ebenfalls über dem Grundsicherungsbedarf liegt, von dieser Neuregelung nicht profitieren und für die weiterhin nur der Vermögens-Schonbetrag in Höhe von 5.000,-- Euro gilt.

Wenn z.B. ein behinderter Mensch keine Leistungen gem. SGB IX beansprucht bzw. in keiner Einrichtung leben will sondern sich stattdessen für eine selbst gewählte Tagesstruktur (z.B. mit Unterstützung der Nachbarschaftshilfe) im gewohnten häuslichen Umfeld entscheidet, sollte auch ihm ein höherer Schonbetrag zustehen.  

Daher halte ich eine Überprüfung dieses Sachverhalts für dringend angezeigt, wobei in diesem Zusammenhang natürlich auch über die allgemeine SGB12-Vermögensschongrenze nachzudenken wäre, da 5.000,-- Euro - angesichts der heutigen Lebenshaltungskosten - mal schneller weg sind als man denkt.

Beitrag #1004

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 24

Kostenbeitrag häusliche Ersparnis bei Minderjährigen gem. § 142 SGB IX:

 1.     Muss ich vorab die Leistungsfähigkeit der Eltern prüfen? Wenn ja nach welcher Rechtsgrundlage (§ 136 Abs. 5 SGB IX oder § 92 SGB XII)? Wo steht das? Oder ist die Zahlung des Kostenbeitrages in Höhe der tatsächlichen häuslichen Ersparnis immer zuzumuten?

 2.     Wenn eine Berechnung nach § 136 inkl. Abs. 5 SGB IX vorzunehmen wäre, bezieht sich der erhöhte Freibetrag auf den Umstand, dass beide Eltern zusammen mit dem Minderjährigen in einem Haushalt leben. Wie ist es, wenn nur ein Elternteil im Haushalt lebt, weil die Eltern getrennt leben? Hat das Auswirkungen für die Höhe des Freibetrages? Und findet der Absatz 5 überhaupt Anwendung, wenn der Minderjährige über Tag und Nacht betreut werden soll, er lebt ja eigentlich nicht mehr im Haushalt?

 3.     Wenn eine Unterbringung über Tag und Nacht erfolgen soll, für die keine Beitragsbefreiung nach § 138 vorgesehen ist, erfolgt dann die Berechnung eines Kostenbeitrages nach §§ 136, 137 SGB IX für die Assistenzleistungen neben der in jedem Fall (?) vorgesehenen Zahlung der häuslichen Ersparnis und aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich das?  Kann es also Fälle geben, wo neben der häuslichen Ersparnis noch ein Beitrag gem. § 136,137 SGB IX zu leisten ist oder gibt es nur entweder oder?

Beitrag #1003

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 10

Arbeitsprämie = Einkommen ?

Wie wird im SGB XII mit Einkommen umgegangen, dass direkt in der Einrichtung "erwirtschaftet" wird, d.h. Entlohnung für z.B. Arbeiten im Garten oder in der Einrichtung. Diese sog. "Arbeitsprämie" ist stark schwankend. Sie beträgt 10 Euro bis an die 200 Euro - je nachdem wie viel die Bewohner in der Einrichtung Tätigkeiten verrichten.

Beitrag #1002

Verfasser*in: Privatperson
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im BTHG-Kompass beantwortet

Steuererleichterungen bei Arbeitnehmer/innen

Es sind Steuererleichterungen (Home Office Pauschale, Erhöhung der Pauschale für Menschen mit Behinderungen sowie der Wegfall des Solidaritätszuschlags) beschlossen worden. Werde ich als Steuerzahler mit einem Assistenzbedarf überhaupt in den Genuss kommen? Dadurch würde sich das Bruttogehalt erhöhen. Für mich wäre dies eine klare Benachteiligung und Diskriminierung aufgrund der Behinderung, wenn mir dies angerechnet würde.

Beitrag #1001

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Wie verhält sich das beim sog. Lebenslagenmodell § 103 Abs. 2 SGB IX mit dem Unterhalt nach § 94 Abs. 2 SGB XII für die Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII? Prinzipiell wird für beide angesprochenen Personengruppen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gewährt, nur dass eben die Unterscheidung bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen gemacht wird. Ansonsten würde auch der Rückgriff auf die Leistungen des SGB XI nicht funktionieren. Ist dann aber tatsächlich der sog. gedeckelte Unterhalt von den Eltern der leistungsberechtigten Personen zu verlangen (bemessen an der Höhe des aktuell gültigen Kindergeldbetrages)? Sehen wir das richtig so?

Beitrag #M4

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Anrechnung des gemeinsamen Vermögens

Wie wird in der Eingliederungshilfe das gemeinsame Vermögen in einer Ehe angerechnet, wenn das Partnervermögen nicht mehr berücksichtigt wird? Zum Beispiel bei Hauseigentum und Sparguthaben.

Beitrag #M3

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Unterhaltsvorschuss als eine Einkommensquelle?

Wird der Unterhaltsvorschuss auch als Einkommen bei der Eigenbeitragsermittlung in der Eingliederungshilfe berücksichtigt?

Beitrag #M1

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 4
im BTHG-Kompass beantwortet

Eigenbeitrag für die Kosten der Betreuung

Muss eine nicht auf Grundsicherungsleistungen angewiesene Person, die in einer besonderen Wohnform lebt und eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufsucht , die Aufwandspauschale für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung aus ihrem Vermögen bezahlen, wenn das Vermögen 5000 € überschreitet? Oder gilt der erhöhte Schonbetrag nach dem SGB IX?






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