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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Anwendung des Gesamtplanverfahrens

Ist es richtig, dass für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2, Kapitel 1-7 SGB IX n.F. nach wie vor die Gesamtplanung zur Anwendung kommt?



Antwort:

Das Gesamtplanverfahren nach § 117ff. SGB IX n.F. (bis Ende 2019 §§ 141ff. SGB XII) wird zwar grundsätzlich dann durchgeführt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Träger der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Die Regelungen des Gesamtplanverfahrens ergänzen dabei das für alle Rehabilitationsträger seit 1. Januar 2018 verbindlich geltende Teilhabeplanverfahren um die Spezifika der Eingliederungshilfe.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. nur das Gesamtplanverfahren in Betracht kommt. Vielmehr müssen auch die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. in einem Teilhabeplan festgehalten werden, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Somit ist ein Teilhabeplanverfahren auch anzuwenden, wenn der Träger der Eingliederungshilfe alleiniger Rehabilitationsträger ist, aber z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Sozialen Teilhabe erforderlich sind. Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen. Kommt ein Teilhabeplan zur Anwendung, ist das Gesamtplanverfahren vom Teilhabeplanverfahren mit umfasst (BAGüS 2018: 19).

Im Gegensatz zum bisherigen Gesamtplan nach § 58 SGB XII a.F. wurde mit dem BTHG im Eingliederungshilferecht die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung der Bedarfe sowie zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses gesetzlich konkretisiert.

 

Anwendung des GesamtplanverfahrensMaterialien

Muss das Gesamtplanverfahren auch stattfinden, wenn nur eine Einzelleistung beantragt wird?

Eine Frage, die in meiner Behörde auftauchte, ist, ob die Gesamtplanung auch stattfinden muss, wenn wir als Eingliederungshilfeträger lediglich eine Einzelleistung wie ein Hilfsmittel bewilligen.



Antwort:

Grundlage ist die Bedarfsermittlung, die Teil des Gesamtplanverfahrens ist.

Ja, auch bei einer begehrten Einzelleistung (Hilfsmittel) ist ein Gesamtplanverfahren durchzuführen. Welches konkrete Hilfsmittel den individuellen Teilhabebedarf deckt, hängt von der personenzentrierten Bedarfsermittlung nach den Maßstäben des § 141 SGB XII bzw. § 117 SGB IX n.F. ab.

Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren

Wie ist das Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren?



Antwort:

Bedarfsermittlung als Kern des Gesamtplanverfahrens

Die Bedarfsermittlung ist ein Bestandteil des Gesamtplanverfahrens und neben der Beratung der erste Schritt der Gesamtplanung. Die Bedarfsermittlung wird auch als „Herzstück“ (Schartmann 2017: 7) und „unverzichtbarer Baustein“ (BAGüS 2018: 11) des Gesamtplanverfahrens bezeichnet. Dabei enthält der Gesamtplan gemäß § 121 SGB IX-neu neben den Inhalten des Teilhabeplans nach § 19 SGB IX n.F. „die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente“. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung wird anschließend zum Gegenstand der Leistungsplanung im Rahmen des Gesamt- bzw. Teilhabeplans.

 

Materialien
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