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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Pflegehilfsmittel und Inkontinenzversorgung in „besonderen Wohnformen“?

Ab 2020 werden die existenzsichernden Leistungen von der Fachleistung getrennt. Bis dahin muss die „stationäre Einrichtung“ die Versorgung mit Verbrauchsgütern wie Handschuhen und Desinfektionsmitteln sicherstellen und auch die Verbrauchsgüter wie Inkontinenzmittel gewährleisten, auch wenn die Pauschale der Krankenkasse hierfür nicht ausreicht.

Unter dem Aspekt, dass es sich ab 2020 um „besondere gemeinschaftliche Wohnformen“ handelt und die Grundsicherungsleistungen gewährt werden, stellt sich die Frage, wer zukünftig die Mehrkosten für Inkontinenzversorgung zu tragen hat. Darüber hinaus ist die Frage, ob Menschen in besonderen Wohnformen, die einen Pflegegrad haben, zukünftig Anspruch auf die Versorgung mit für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 SGB XI haben. Insgesamt stellt sich die Frage, wie sich die SGB XI-Ansprüche auf die Umstellung auswirken.



Antwort:

Richtlinien gem. § 71 Abs. 5 SGB XI bestimmen die Kriterien

Die Kriterien, die eine Wohnform ab 1. Januar 2020 erfüllen muss, damit den Leistungsberechtigten Ansprüche gegen die zuständige Pflegekasse zustehen, werden derzeit durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger und den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet.

Sie soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.

 

Abgrenzung zwischen Wohnformen

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird im Benehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger undden komunalen Spitzenverbänden sowie unter Beteiligung der Vertreter der freien Wohlfahrtspflege eine Richtlinie zur Auslegung des Begriffs der „Räumlichkeiten“ in § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI n.F. erlassen. 

Wie kann vermieden werden, dass sich dabei Unschärfen in der Abgrenzung zwischen Wohnformen des § 42 a SGB XII ergeben?

Während § 71 Abs. 4 SGB XI regeln soll, für welche Wohnformen die Pflegeversicherung lediglich die Pauschale aus § 43 a SGB XI leistet, dient die Definition von Wohnformen in § 42 a SGB XII der Klärung der Frage dient, wie die Kosten der Unterkunft ermittelt und letztlich finanziert werden. Es ist also durchaus denkbar, dass eine Behausung nach dem einen Gesetz als „quasi-stationär“, nach dem anderen aber als „ambulant“ beurteilt werden kann. Das wäre sehr verwirrend.



Antwort:

Die Richtlinie soll eine möglichst klare Abgrenzung ermöglichen und die Beteiligung der Träger der Eingliederungshilfe soll die Kompatibilität der gefundenen Kriterien mit denen des § 42 a SGB XII gewährleisten.

Ob und wie den Beteiligten das gelungen ist, wird man sagen können, sobald die Richtlinie erlassen worden ist. Sie soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.

Abgrenzung zwischen Wohnformen

Rangverhältnis für Pflegeleistungen

Gilt der Nachranggrundsatz auch für Pflegeleistungen? Sprich erst Leistungen aus dem SGB XI und dann erst SGB IX?



Antwort:

Rangverhältnis für Pflegeleistungen

§ 91 SGB IX, welcher das Rangeverhältnis der Eingliederungshilfe gegenüber anderen Sozialleitungsträger regelt, verweist in Abs. 3 auf den § 13 Absatz 3 SGB XI. Dementsprechend sind Eingliederungshilfeleistungen "im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren."

Leistungen der Eingliederungshilfe werden folglich neben Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege erbracht, wenn neben dem Pflegebedarf Teilhabeeinschränkungen bestehen. Die Leistungen stehen gleichrangig nebeneinander. Die Feststellung von Teilhabeeinschränkungen ist Gegenstand der Bedarfsermittlung.

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