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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Qualitätssicherung nach § 37 SGB IX

Nachdem mit dem BTHG im Allgemeinen auf die Formulierung "stationär" verzichtet wurde, stellt sich mir die Frage was unter "stationären Rehabilitationseinrichtungen" im Sinne von § 37 Abs. 3 S. 3 SGB IX zu verstehen ist. Sind darunter auch die "besonderen Wohnformen" zu subsumieren?

Nach meinem Verständnis von § 36 SGB IX ist jeder Leistungserbringer, der Leistungen auf Grundlage des SGB IX erbringt, ein Rehabilitationsdienst oder eine Rehabilitationseinrichtung. Bedeutet dies, dass nun jedes Leistungsangebot eine Qualitätsmanagement-Zertifizierung benötigt?

 



Antwort:

Qualitätssicherung nach § 37 SGB IX

§ 37 SGB IX regelt, dass die dort in Abs. 1 genannten Rehabilitationsträger – und nur diese – als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement gemeinsame Empfehlungen vereinbaren. Das sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Träger der Kriegsopferfürsorge und -versorgung. Die entsprechende Empfehlung wurde im November 2018 veröffentlicht (BAR 2018).

Materialien

Mitarbeitende in der Hauswirtschaft als Fachkräfte

Können Mitarbeitende in der Hauswirtschaft (Hauswirtschafter/innen, Wirtschafter/innen, Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/innen), die Anleitungen/ Trainings zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im Wohnbereich- Haushaltsführung durchführen, als Fachmitarbeiter/innen im Rahmen von Fachleistungen abgerechnet werden?



Antwort:

Mitarbeitende in der Hauswirtschaft als Fachkräfte

Soweit der Landesrahmenvertrag das nicht ausschließt, kann das Bestandteil der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung werden.

Wer als "Fachkraft" gilt, sollte im Landesrahmenvertrag geregelt sein. Wenn das nicht der Fall ist, muss der Leistungserbringer über diese Frage mit dem Träger der Eingliederungshilfe vor Abschluss einer Leistung- und Vergütungsvereinbarung verhandeln.

Ausgestaltung der Vertragsinhalte zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer

In der Regel werden die Inhalte der Verträge, die Leistungsberechtigte mit Leistungserbringern abschließen von den Erbringern vorgegeben und müssen von den Leistungsberechtigten so unterschrieben werden, wie sie sind. Inwieweit ist es Leistungsberechtigten möglich, die Bedingungen der Verträge mit Leistungsberringern auszuhandeln?



Antwort:

Ausgestaltung der Vertragsinhalte zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer

Antwort von Rainer Sobota:

 

Inwieweit Vertragsinhalte zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer ausgehandelt werden können, hängt stark davon ab, welche Spielräume dem Leistungserbringer für die Vertragsgestaltung im Einzelfall vom Leistungsträger zugestanden werden. Grundlage für den Vertrag zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer ist der Rahmenvertrag zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger. Dieser zwischen den Vereinigungen der Leistungserbringer und dem Leistungsträger abgeschlossene Vertrag regelt den Standard im Sinne einer Mindestleistung. Abweichungen sind zulässig, wenn dadurch ein Mehr an Leistung entsteht. Ein "Weniger" an Leistung ist dagegen unzulässig.

Selbstverständlich hängt die Möglichkeit, Vertragsinhalte auszuhandeln, auch davon ab, ob der Leistungserbringer dazu bereit und in der Lage ist. Hier gilt, was auch zu den Handlungsmöglichkeiten bei einer Schlechtleistung festgestellt worden ist.

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