Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 3.0

Verfassen Sie einen Beitrag zu einem Dokument oder einem speziellen Kapitel, indem Sie das jeweilige Dokument öffnen. Klicken Sie auf "Reden Sie mit", wenn Sie allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum Thema haben. Unter "Beiträge" finden Sie veröffentlichte Beiträge anderer Nutzender, die Sie unterstützen können.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.0

Berücksichtigung des Partnereinkommens/-vermögens

Was genau ist ein Partnereinkommen/-vermögen? Bezieht es sich nur auf Eheleute oder auch einfach auf Partnerschaften? Bzw. geht es dabei um Partnerschaften allgemein oder nur, wenn diese zusammen in einer Wohnung wohnen?



Antwort:

Partnereinkommen/-vermögen wird nicht herangezogen

Seit dem 1. Januar 2020, im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG, werden beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur das Einkommen und Vermögen der volljährigen antragstellenden Person, nicht aber das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners herangezogen. Während die Vermögenswerte der Partnerin/ des Partners keinerlei Auswirkungen auf den zu zahlenden Eigenbeitrag der antragstellenden Person haben, kommt es bzgl. der Einkünfte darauf an, wie hoch diese bei der Partnerin/dem Partner ausfallen. Liegen diese unter den Einkommensobergrenzen gem. § 136 Abs. 2 SGB IX, erhöht sich die Einkommensobergrenze der leistungsberechtigten Person um einen Partnerzuschlag in Höhe von 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV (§ 136 Abs. 3 SGB IX).

Unter einem Partnereinkommen werden dabei alle Einkünfte von einem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner bzw. des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft verstanden (vgl. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 136 SGB IX, Stand: 07.01.2020, Rn. 22).

Downloads und Links

Wann gelten bei Leistungen zur Hilfe zur Pflege die Einkommens- und Vermögensregelungen der Eingliederungshilfe?

Wenn jemand im Alter von über 65 Jahren erstmals Eingliederungshilfeleistungen und gleichzeitig Leistungen der Hilfe zur Pflege erhält, gelten dann die Einkommens- und Vermögensvorschriften der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege?



Antwort:

Regelungen der Eingliederungshilfe gelten nur bei erstmaligem Bezug von Leistungen vor der Regelaltersgrenze

Hilfe zur Pflege nach § 64a ff. SGB XII ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Sie kommt somit zum Einsatz, wenn entweder die finanziell gedeckelten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Einzelfall nicht ausreichen, die pflegbedürftige Person nicht pflegeversichert ist, die Pflegebedürftigkeit nicht länger als sechs Monate andauert oder die Pflegversicherung aus anderen Gründen nicht leisten muss und die pflegebedürftige Person die Leistungen nicht aus eigenen Mitteln zahlen kann (von Boetticher und Kuhn-Zuber 2019: 143).

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege. Falls die leistungsberechtigte Person simultan Leistungen zur häuslichen Pflege und Eingliederungshilfe bezieht, werden die Pflegeleistungen von denen der Eingliederungshilfe umfasst. Hier gilt das sog. „Lebenslagenmodell“. Voraussetzung für das Lebenslagenmodell ist, dass die leistungsberechtigte Person die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplans erreicht bzw. erreichen kann und bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach SGB VI Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen hat. In dem Fall gelten für die leistungsberechtigte Person die günstigeren Anrechnungsregelungen bzgl. des Einkommen und Vermögens nach § 135 ff. SGB IX.

Wenn die leistungsberechtigte Person allerdings erstmalig Leistungen der Eingliederungshilfe im Rentenalter bezieht, werden die Leistungen von unterschiedlichen Trägern getragen. Außerdem kommen dann auch die ungünstigeren Freibetragsgrenzen nach § 82 ff. SGB XII (Einkommen: 2x Regelbedarfsstufe 1 zzgl. Wohnkosten und Familienzuschläge; Vermögen: 30.000 €) zur Anwendung. Des Weiteren werden Leistungen der Pflege in Einrichtungen nach § 65 SGB XII in keinem Fall von der Eingliederungshilfe mit umfasst (von Boetticher und Kuhn-Zuber 2019: 144).

Quellen

Erbschaft eines Grundstücks

Ich habe eine Frage zur Heranziehung von Einkommen und Vermögen bei Eingliederungshilfeleistungen . Erfolgt bei dem zu erwartenden Erbe eines Hauses ein Eintrag ins Grundbuch des Leistungsträgers? Deutlicher: Wenn jemand in der Zukunft Alleinerbe eines Hauses ist, kann dann der Leistungsträger verlangen, im Grundbuch vorsorglich eingetragen zu werden? Und muss dann im Nachhinein die Leistung zurückgezahlt werden?



Antwort:

Zeitpunkt der Erbschaft ist entscheidend

Beim Einsatz von Vermögen im Eingliederungshilferecht nach Teil 2 SGB IX wird das gesamte verwertbare Vermögen (§ 139 Satz 1 SGB IX) herangezogen. Die Definition ist somit identisch zu derjenigen des § 90 Abs. 2 SGB XII. Dies trifft auch auf die Regelungen zum geschützten Vermögen zu, das nicht bei der Ermittlung des Eigenbeitrages der leistungsberechtigten Person herangezogen wird.

Eine Regelung für den Zeitpunkt einer Vermögensfeststellung besteht nicht. In Ermangelung einer solchen Regelung wird daher der Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen. Da die Antragstellung für den Beginn der Leistungen auf den Beginn des jeweiligen Kalendermonats zurückwirkt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), wird für die Feststellung des Vermögens der letzte Tag des Kalendermonats, der demjenigen der Antragstellung vorausgeht, herangezogen. Allerdings muss die leistungsberechtigte Person das Grundstück ggf. nicht sofort verkaufen, da dies eine unzumutbare Härte bedeuten könnte. Der Eingliederungshilfeträger muss dann für die Zeitdauer bis zum Verkauf beantragte Leistungen als Sachdarlehen gewährleisten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Eingliederungshilfeträger kann dann auch zur dinglichen Absicherung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen (§ 140 Absatz 2 Satz 2 SGB IX)

Falls das Grundstück bis zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht in das Eigentum der leistungsberechtigten Person übergegangen ist, wird es bei der Feststellung des Vermögens vom Eingliederungshilfeträger auch nicht herangezogen. Falls das Grundstück allerdings zu einem späteren Zeitpunkt von der leistungsberechtigten Person geerbt wird, wird es ab diesem Zeitpunkt zwar nicht als Vermögen, dann aber als Einkommen gewertet. Nicht zum Vermögen gehören nämlich finanzielle Zuflüsse im Bedarfsmonat. Ein entsprechendes Begriffsverständnis hat das Bundessozialgericht, seit in Sozialhilfeangelegenheiten der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist.

Downloads und Links
Sie können Ihren Beitrag veröffentlichen und anderen Nutzern die Möglichkeit geben, diesen einzusehen und zu unterstützen. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ich möchte nicht, dass mein Beitrag in der Fachdiskussion online einsehbar ist. Ich möchte, dass mein Beitrag (nach Freigabe) online einsehbar ist.
Bundesland:
Gruppe:
Organisation:
Position:
Ich möchte meinen Namen nicht nennen. Ich möchte den Beitrag namentlich einreichen. Vorname:
Nachname:

Ich möchte via E-Mail informiert werden, wenn die neue Version des BTHG-Kompasses online verfügbar ist.
E-Mail-Adresse:
Ich möchte keine Rückmeldung zu meinem Beitrag erhalten.

Mein Beitrag:

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.