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BTHG-Kompass 3.0

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Beitrag #1001

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Wenn die Stellungnahme grundsätzlich ausreicht: Wie sieht dann der Nachtrag bzgl. eines Gutachtens im Sinne des SGB IX aus?

Beitrag #1000

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Antragssplittung bei Hilfsmittelzubehör

Derzeit erreichen uns in der EGH nach § 15 I SGB IX Antragsweiterleitungen (sog. Antrags-Splitting) von den Krankenkassen.

Die Krankenkasse bewilligt die FM-Anlage mit Zubehör; hier mit 2 von 3 beantragten Mikrofonen. Das Antrags-Splitting erfolgt für das 3. - nicht bewilligte - Mikrofon.

Kann die EGH als Leistung der TH an Bildung hierfür zuständig sein? Der Nachrang der Eingliederungshilfe ist hier zu beachten, so dass ich eine Bewilligung seitens der EHG von Hilfsmittenl zur Teilhabe an Bildung nur dann sehe, wenn es nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkasse verzeichnet ist. Ggf. könnte für eine Kostenübernahme noch der Schulträger im Rahmen ihres Budgets für Inklusion zuständig sein. Da ich über diesen Teilantrag nunmehr selbst entscheiden muss, bleibt mir nur die Ablehnung aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit (ggf. mit Verweis auf den Schulträger und die Krankenkasse im Widerspruchsverfahren).

Ich bitte um Schilderung Ihrer Rechtsauffassung. Danke.

Beitrag #M1

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Wenn ein bei der Krankenkasse eingegangener Rehabilitations-Antrag nach dortiger Prüfung als leistender Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX an den Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet wird, weil neben den Leistungen nach dem SGB V auch Eingliederungshilfeleistungen in Form von Rehabilitationsleistungen in besonderen Wohnformen in Betracht kommen, wie ist dann von der Krankenkasse zu verfahren, wenn

1. keine Reaktion des Eingliederungshilfeträgers erfolgt oder

2. der Eingliederungshilfeträger die antragstellende Person auffordert, einen separaten Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen?

Beitrag #M1003

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Gemäß §98 SGB IX ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung hat. Diese Zuständigkeit bleibt selbst dann bestehen, wenn der Leistungsberechtigte umzieht, und zwar bis zur Beendigung des Leistungsbezuges. Das heißt also, wenn der Leistungsberechtigte im März 2021 beispielsweise von Hessen nach Bayern zieht und in 01/21 eine ambulante Hilfe für das erste Schuljahr 2021/2022 beantragt, ist die Stadt in Hessen für die Bearbeitung und das Bescheiden der Hilfe zuständig? Obwohl der Leistungsberechtigte mit Beginn der Hilfe bereits beispielsweise in München wohnen wird?

Und weiter: Die Stadt in Hessen kann also die Akte nicht an München abgeben, sondern bleibt weiterhin zuständig, bis das Kind die Schule verlässt oder keine Leistungen mehr benötigt? Wie soll dies in der Praxis gestaltet werden?

Sollen die Sozialpädagogen in Hessen dann nach München fahren, um eine Bedarfsermittlung zu erstellen?

Beitrag #M1002

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Seit längerem beschäftigen wir uns als Wirtschaftliche Jugendhilfe mit der Frage, wie bei der Bescheiderteilung die Ausgestaltungsformen (wie etwa bspw. eine Heimunterbringung oder das betreute Wohnen) als § zu beziffern sind. Bisher wurde in unseren Bescheiden eine Eingliederungshilfe in Form einer Heimunterbringung wie folgt angegeben: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. §§ 35 a, 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in Form einer Heimunterbringung. D. h. bei der Ausgestaltung der Hilfen verweisen wir hierzu auf die Hilfeformen gem. 27 ff. SGB VIII. Der § 35 a Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VIII verweist ebenso auf die Ausgestaltungsformen der Eingliederungshilfe, benennt diese jedoch nicht konkret. Wie ist Ihre Einschätzung hierzu?

Beitrag #M1006

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Eine minderjährige Person erkrankt an Diabetes und verweigert die Insulin-Spritzen und die Schulbesuche aus Scham. Die Eltern sehen als letzten Ausweg ein Internat für Personen mit Diabetes. Zählt diese Hilfe als Teilnahme an Bildung? Und wenn nicht, wie ist die Hilfe sonst zu kategorisieren? Ist bei dieser Hilfe ein Kostenbeitrag aufgrund von häuslicher Ersparnis von den Eltern einzufordern? Wie gestaltet es sich mit dem Kostenbeitrag, wenn die Leistungsberechtigte volljährig ist? Wird dann der Pauschalbetrag von 24,68 € gem. §142 Abs. 2 SGB IX fällig?

Beitrag #M1005

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Gibt es eine Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe für  die Betreuung in einer vollstationären Jugendhilfeeinrichtung, wenn man erwachsen ist und eine Behinderung hat?

Die junge Frau lebt in einer Wohngruppe der Eingliederungshilfe. Sie ist 23 Jahre alt und sowohl leicht körperlich behindert, als auch psychisch erkrankt aufgrund von Traumatisierungen. Weil sie einen hohen Unterstützungsbedarf hat, kann die Einrichtung, in der sie derzeit lebt, ihren Bedürfnissen nicht gerecht werden. Gleichzeitig gibt es nur sehr wenige andere Einrichtungen für Erwachene, die frauenspezifisch sind und eine hohe Betreuungsdichte haben. In der Jugendhilfe aber gibt es viele Wohngruppen, die speziell für traumatisierte Mädchen sind und die einen hohen Personalschlüssel haben. Gibt es die Möglichkeit, dass die Eingliederungshilfe dann Maßnahmen nach SGB VIII übernimmt? Oder gibt es da absolut keine Möglichkeit?

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