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BTHG-Kompass 3.6

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Beitrag #1001

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
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Im SGB IX gibt es keine dem § 102 SGB XII (Kostenersatz durch Erben) entsprechende Regelung. Wenn eine nach dem SGB IX leistungsberechtigte Person, die auch bis 31.12.2019 Leistungen der Eingliederunghilfe erhalten hat, jetzt verstirbt, wie ist dann mit den bis 31.12.2019 nach dem SGB XII gewährten Kosten der Sozialhilfe im Hinblick auf den Kostenersatz durch Erben umzugehen? Muss Kostenersatz durch die Erben bis 31.12.2019 nach den Regelungen des § 102 SGB XII geltend gemacht werden?

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