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Thema

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BTHG-Kompass 1.5

In dieser Version des BTHG-Kompass sind u.a. weitere Fragen und Antworten zum Thema Teilhabe am Arbeitsleben enthalten. Sie wurde am 17. August 2018 veröffentlicht

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

Zeige 4 Einträge

Beitrag #1004

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

In dem per Link beigefügten Beitrag der BAGÜS zum Thema Änderungen nach SGB IX(neu) für WfbM und Andere Leistungsanbieter finde ich die Äußerung zur Ausgleichsabgabe irritierend. Es wird ausgeführt, dass die Anrechnung von Aufträgen an Andere Leistungsanbieter(AL) für die Ausgleichsabgabe nicht möglich sei - und zwar weil in § 223 SGB IX die AL nicht erwähnt werden.

Dem entgegen liest man  im § 60 SGB IX, dass "Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:"

In der dann folgenden Auflistung von Abweichungen ist aber eine Ausnahme bezüglich Ausgleichsabgabe nicht zu finden. Aus rechtlichen Gründen halte ich deshalb die BAGÜS Einschätzung für nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die gewünschte Förderung von Alternativen zur WfbM ist es zusätzlich die falsche Strategie. Ich bitte um eine Einschätzung.

Beitrag #1003

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Meines Erachtens ist bei der Implementation von neuen Prozessen und (Personal-)Strukturen für die Bedarfsermittlung Folgendes wichtig: Ab 1.1.2020 kann die Bedarfsermittlung im Rahmen des BTHG nicht die Feststellung eines individuellen Pflegebedarfs umfassen, wenn die bedarfserhebende Person nicht Pflegefachfrau/Pflegefachmann ist. Die Feststellung individueller Pflegebedarfe ist ab 2020 eine Vorbehaltsaufgabe der professionellen Pflege (§4 Pflegeberufereformgesetz). Als Pflegesachverständiger befürworte ich dies sehr. Nur Pflege kann Pflege profund beurteilen

Mich würde interessieren, ob/wie sich diese neue gesetzliche Anforderung sich auf die Gestaltung der Kooperation der Institutionen auswirkt.

Die interdisziplinäre Zusammenarbeit bei der Bedarfsermittlung bzw. Gesamtplanerstestellung wird damit umso wichtiger.

M.E. sollten multidisziplinäre und gesetzesübergreifende (= integrierte) Arbeitseinheiten bei Sozialhilfeträgern geschaffen werden, die umfassend Bedarfe erheben und die Kooperation mit anderen Leistungsträgern koordinieren.

Beitrag #1002

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Welches Personal darf der zukünftigen "Fachleistung" zugeordnet werden? Gehören therapeutische Leistungen auch zu den "Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe" (also SGB IX) wenn Bewohner*innen diese in einem erhöhten Umfang benötigen?

Beitrag #1001

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Es gibt nun die ersten Bedarfsermittlunginstrumente, super. (z.B. Badenwürttemberg) Wenn der Eindruck eines nicht auf wissenschaftlicher Grundlage und den Kriterien des ICF basierenden Schnellschusses täuscht, mag man den Korrekturwunsch vernachlässigen. Weder im ICF, noch in anderer wissenschftlicher Sprache und Diagnostik läst sich die "seelische Behinderung" finden. Manchmal wird ja Psyche und Seele synonym genutz. Die Seele ist aber doch eine klerikale Erfindung. Nach dieser geht sie in den Himmel ein. Wollen wir wirklich und wohlmöglich dann bundesweit eine Erkrankung und Behinderung feststellen, aus der eine, wie auch immer "funktionsgestörte" Seele Behandlung finden soll? Geht ohne Behandlungserfolg dann evtl. eine beeinträchtigte Seele in den Himmel ein?

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