Online-Fachdiskussion zu den Landesrahmenverträgen nach § 131 SGB IX

17. Januar bis 30. Juni 2022

Die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX

Die Landesrahmenverträge bilden die Grundlage, auf der die Träger der Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer eines Bundeslandes ihre Einzelverträge schließen. Mit dem BTHG wurde 2018 ein neues Vertragsrecht im SGB IX eingeführt. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, mussten bzw. müssen in den Bundesländern neue Landesrahmenverträge verhandelt und abgeschlossen werden.

Den Inhalt der Landesrahmenverträge hat der Bundesgesetzgeber in § 131 SGB IX festgelegt. Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend (BT-Drs. 18/9522: 300). Vertragsparteien sind die Träger der Eingliederungshilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer. Die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen des jeweiligen Landes wirken mit (§ 131 Abs. 2 SGB IX).

Aufgabe der Landesrahmenverträge

Aufgabe der Landesrahmenverträge ist es, die gesetzlichen Regelungen zu konkretisieren, Abgrenzungsfragen vorzuklären und möglichst landesweit eine einheitliche Basis für Struktur und Inhalt der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 SGB IX zu schaffen. Da diese Vereinbarungen Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung der Eingliederungshilfeleistungen regeln, spielen die Landesrahmenverträge eine wichtige Rolle für die Realisierung der zentralen Ziele des BTHG: Menschen mit Behinderungen soll eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.

Geschlossene Verträge und Weiterentwicklung

Mittlerweile wurden in 14 Bundesländern Landesrahmenverträge geschlossen (Stand: Dezember 2021): Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Freien Hansestadt Bremen, Freien und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern (per Landesverordnung in Kraft gesetzt), Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Aufgrund geteilter Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe wurden in  Hessen und Rheinland-Pfalz zudem mehrere Landesrahmenverträge geschlossen.

Die Landesrahmenverträge unterscheiden sich teilweise erheblich. Die Vertragsparteien haben von den Regelungsmöglichkeiten in sehr unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht und zudem unterschiedliche thematische Schwerpunkte gesetzt.

In vielen Landesrahmenverträgen sind zudem noch befristete Übergangsvereinbarungen enthalten, die durch dauerhafte Regelungen ersetzt werden sollen. Teilweise haben die Vertragskommissionen Checklisten oder Handlungsleitfäden angekündigt, die noch erarbeitet werden. Diese Aufgaben übernehmen teils die sogenannten Arbeitsgemeinschaften nach § 94 SGB IX. Ziel dieser Gremien ist es, die Strukturen der Eingliederungshilfe zu fördern und weiterzuentwickeln.

 

Schwerpunkte der Diskussion

Landesrahmenvertrag als Grundlage für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen:

  • Welche Erfahrungen haben Sie mit der Verhandlung neuer Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen gesammelt?
  • Wie bewerten Sie die Muster- oder Rahmenleistungsvereinbarungen?
  • Was sind aus Ihrer Sicht Erfolgsfaktoren für den Abschluss praxistauglicher Vereinbarungen nach § 125 SGB?
  • Was ist im Landesrahmenvertrag Ihres Bundeslandes hilfreich, um Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen so zu schließen, sodass sie die Ziele des BTHG widerspiegeln?
  • Haben sich die Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen aus Ihrer Sicht bewährt?
  • Wie gehen Sie mit den verschiedenen Zuständigkeiten um, wenn es mehrere Landesrahmenverträge in einem Bundesland gibt?
  • Welche Erfahrungen haben Sie mit dem Schiedsstellenverfahren?
  • Vom Bedarf zur Leistung: Inwiefern eignen sich die Landesrahmenverträge, um die individuell ermittelten Bedarfe durch entsprechende Leistungsangebote abzudecken?

Neue Leistungsangebote:

  • Sofern es im Landesrahmenvertrag geregelt ist: Wie bewerten Sie die Möglichkeiten für die Entwicklung neuer Leistungsangebote?
  • Welche Erfahrungen haben Sie mit abweichenden Zielvereinbarungen nach § 132 SGB IX gemacht?
  • Was ist aus Ihrer Sicht für die Zusammenarbeit von Leistungsträger und Leistungserbringer besonders wichtig, damit neue Leistungsangebote entstehen?

Offene Punkte:

  • Welche Lücken gibt es aus Ihrer Sicht im Landesrahmenvertrag Ihres Bundeslandes?
  • Was sollte ausführlicher/anders geregelt werden?
  • Welche Möglichkeiten gibt es, diese Aspekte bei den Vertragskommissionen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 94 SGB IX einzureichen?

Literatur/Quellen

  • Kurzgutachten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in den Bundesländern - Analyse von Regelungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Landesrahmenverträgen nach § 131 SGB IX, Michael Beyerlein, LL.M.: www.behindertenbeauftragter.bremen.de
  • Übersicht der aktuellen Regelungen in den Bundesländern: Umsetzungsstand in den Ländern

Begleitende digitale Fachveranstaltungen

Fragen aus der Veranstaltung

Antworten des Referenten Michael Beyerlein

Beteiligungsseite

Beiträge zur Fachdiskussion

Hier gelangen Sie zur Beteiligungsseite der Fachdiskussion „Die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX“. Im Reiter „Beiträge“ finden Sie alle Fragen, die wir mit Zustimmung des Absenders veröffentlichen durften. Die Antworten werden nach und nach thematisch geordnet im BTHG-Kompass eingestellt.

Experte

Portraitfoto von Michael Beyerlein

© Michael Beyerlein

Michael Beyerlein

LL.M., Universität Kassel, Fachgebiet Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung

Experte Bayern

Portraitfoto von Jakob Wild

© Jakob Wild

Jakob Wild

Leiter Referat Soziales, Bayerischer Bezirketag

Experte Hamburg

Portraitfoto von Ingo Tscheulin

© Ingo Tscheulin

Ingo Tscheulin

Leiter der Abteilung Rehabilitation und Teilhabe, Grundsatzangelegenheiten Eingliederungshilfe, Freie und Hansestadt Hamburg, Sozialbehörde - Amt für Soziales

Experte Hessen

Dr. Andreas Jürgens

1. Beigeordneter, Landeswohlfahrtsverband Hessen

Experte Niedersachsen

Portraitfoto von Jürgen Kirchberg

© Jürgen Kirchberg

Jürgen Kirchberg

Leiter des Referats 102 Inklusion für Menschen mit Behinderungen, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Experte Nordrhein-Westfalen

Portraifoto von Dieter Schartmann

© Dieter Schartmann

Dr. Dieter Schartmann

Leiter des Fachbereiches Eingliederungshilfe II, Landschaftsverband Rheinland

Experte Rheinland-Pfalz

Axel Merschky

Leiter des Referats Inklusion, Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz

Expertin Schleswig-Holstein

Dr. Olga Heinrich

Referentin im Referat Sozialhilfe, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Schleswig-Holstein

Experte Thüringen

Portraitfoto von Martin Toll

© Martin Toll

Martin Toll

Referent im Referat 23, Behindertenpolitik,Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

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